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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 147
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1235 war dies aufgenommen42). Fast mit den gleichen Worten, nur klarer gestellt,
gab die Bestätigung von 1253 dieses Recht wieder: „Zwei Drittel an dem Holz
des gemeinsamen Waldes, der Allmende heißt, und auch der Zehnte desselben
Holzes und Waldes sollen dem Kloster sein und gehören." 4S) Wie zumeist standen
diese Angaben bei den öffentlich-herrlichen Rechten. In der großen Papst-Urkunde
von 1287 wurden die Allmendwälder wiederholt allgemein genannt. An der
Hauptstelle wurden ihnen bestätigt: „besonders das Recht, das volkstümlich Allmende
genannt wird, das ihr habt in jedem einzelnen der obengenannten Orte
und Dörfer (= der gesamten Klosterherrschaft) und an ihren Zugehörungen" 44).

Natürlich wurden die diesbezüglichen Rechte noch genauer auch in die Verfassungen
aufgenommen:

„Das Kloster hat zwischen Swigenstein und Velletürlin das Recht über die Allmende.
Wenn eine (Allmend-)Gemeinschaft einen Teil der Allmend verkaufen wollte, so kann sie
das nur tun mit Erlaubnis des Abts. Gibt er seine Zustimmung, dann soll der Abt die
Zweidrittel und den Zehnten voraus nehmen und die Gemeinschaft ein Drittel, wie es von
alters her Recht und Gewohnheit gewesen ist. Das Kloster hat zwischen Swigenstein und
Velletürlin das Recht in allen Wäldern, die Allmende sind, Holz zu hauen für seine
Bauten und als Brennholz, soviel es braucht. Nur mit Erlaubnis des Abtes sollte die
Gemeinschaft ein Gebot oder eine Vereinbarung über die Allmende machen, wie es von
alters her Recht und Gewohnheit gewesen ist. Wenn eine Gemeinde einen Teil der Allmend
ausliehe um Zins oder um Landacht, das sollen sie tun mit des Abtes Zustimmung. Davon
soll der Abt Zweidrittel und die Gemeinschaft ein Drittel der Erträge nehmen, wie es von
alters her Gewohnheit und Recht gewesen ist." 45)

In allen Allmenden konnte also ohne den Abt kein Gebot und keine Verordnung
gemacht werden46), denn dieses Recht über die Allmenden stand ihm
zu, vor allem auf dem Gebiet der Grafschaft.

Ebenso wichtig wie die Allmende war damals ein anderes öffentliches Herrschaftsrecht
, nämlich das Wasser- und Fischerei-Recht. Der Abt
besaß die gesamte Wasservogtei in der ganzen Grafschaft über alle dortigen
Gewässer, fließende und stehende. Das äußere Anzeichen dafür war sein Recht,
Wassermeier einzusetzen. Seine Fischereibefugnisse ließ der Abt durch drei gefreite
Klosterfischer ausüben, die auch die Rügung und das Fischereigericht durchzuführen
hatten. Diese Gesamtwasserrechte bestanden so ausschließlich vor allem
in der Grafschaft47).

Auch die Fischereigerichte waren des Abts als öffentliches Herrschaftsrecht. Die
hohe Wasservogtei auf der Kinzig fand erst bei Willstätt ihr Ende mit den
gleichen Berechtigungen und Rügungen wie zu Gengenbach48). Zu den öffentlichen
Bodenrechten zählte das Bergwerksregal, das die Abtei nachweislich
gehabt und ausgeübt bzw. verliehen hat49).

42) U. von 1235, GK 30/90 Gb Stift.

43) U. vom I. August 1253, StaBa A 275/Nr. 2/L 275; GK Kop 627 fol. 22b (lateinisch), 23b f. (deutsch).

44) N 1287, 23.

45) L II 1331, 20, 21, 23, 24; M 1516, 102 bis 106.

46) L II 1331, 23; M 1516, 111.

47) R I 1275, 15 bis 18; L II 1331, 1.

48) L II 1331, 62; M 1516, 122.

49) U. vom 14. Aug. 1528, GK 30/102 Haigerach; UU vom 21. Juli 1721, 7. Febr. 1723, 27. Aug. 1721,

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