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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 148
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1965/0151
öffentlichem Königsrecht verdankte das Kloster die Zoll - und Umgeld-
f r e i h e i t nicht nur in der Grafschaft, sondern darüber hinaus auch in dem
gesamten übrigen Klostergebiet50). Die Verleihung der Abgaben- und
Lastenfreiheit der Kloster-Curien durch die Könige war ebenso
ein übertragenes Königsrecht wie das der Steuerfreiheit der Leute
auf den meisten Curien51).

Nicht minder waren ein öffentliches Obrigkeitsrecht die Weinbänne der
Abtei, wo diese ihre Weine im großen wie im kleinen jeweils 14 Tage lang, und
zwar dreimal im Jahr, in drei Güteklassen zum Verkauf stellte52). Die Weinbänne
zu legen war abteiliches Herrschaftsrecht in Gengenbach, in Zell a. H. und in
Offenburg53). Strafbefugnis bei betrügerischem Kauf, der ja leicht abgesprochen
sein konnte, war gleichfalls damit verbunden wie bei allen öffentlichen Rechten.

Ob das Fron mühlenrecht des Abts54) noch zu den privatherrschaftlichen
Rechten gehörte oder schon zu den öffentlich-rechtlichen, kann zweifelhaft
erscheinen. Jedoch steht es immer bei den öffentlich-herrschaftlichen''5). Auch hierbei
gab es Rügung und Strafrecht.

Bekannte ehemalige Königsrechte waren auch das Jagd - und das Wild-
bann-Rech t56), die in der Grafschaft der Abtei zustanden.

Offensichtlich öffentliches Recht war das Zuzugsrecht. Jeder, der in die
Klosterherrschaft zog, wurde von selbst des Klosters Mann, wenn ihn kein Vogt
innerhalb von Jahr und Tag für sich beanspruchte57). Dieses Recht galt wiederum
nur in der Grafschaft. Ähnlich war es beim Sterberecht über Fremde.
Jeder Fremde, der in der Grafschaft starb, unterlag der Verfügung des Abtes,
wenn sich keine Erben meldeten58).

Ein selten verliehenes Königsrecht war die Bestimmung, daß ein Freier,
der sich mit Leib und Gut dem Kloster zu eigen gab, dem Gericht keinen
Dienst zu tun brauchte. Trotzdem durfte er wie ein Eingesessener an
allen gemeinsamen Rechten der Markgenossen teilnehmen und war überdies bei
Kauf und Verkauf von den üblichen Gebühren befreit59).

öffentlich war auch das Ungenossenrecht des Abtes bei ungleichem
Personenstand von Brautleuten60). Diese Frage muß eine große Rolle gespielt
haben in den früheren Jahrhunderten, wie die beträchtlichen Strafmaße nahelegen,
die dem Abt zustanden. Diese waren jedoch in M 1516 nicht mehr enthalten, wohl

6. Febr. 1723, 19. April 1725, 8. Okt. 1729, GK 30/163 Schottenhöfe; E. Schneider, Schwarzwälder Bergbau-
Namengebung, ZGO NF 60, 1951, 450 f., 467.

50) L II 1331, 34; M 1516, 137, nach U. vom 18. Okt. 1333, GK 30/130, gedruckt bei Mommsen,
a. a. O., 210; U. vom 15. Sept. 1517, UB von Straßburg und GK Kop 625 Fol. 180.

51) L II 1331, 39; M 1516, 63.

52) R I 1275, 26; M 1516, 119 u. 120.

53) L II 1331, 27 u. 62; M 1516, 122 u. 123.

54) Für Gengenbach, Zell, Steinach R I 1275, 25; L II 1331, 42; M 1516, 114, 115.

55) z. B. L II 1331, 27; M 1516, 123.
50) U. von 1516 u. 1520, GK Kop 623.

57) R 1 1275, 11; M 1516, 21.

58) R I 1275, 12; M 1516, 30.

59) L II 1331, 3, 40, 41; M 1516, 56, 59, 60.

60) R I 1275, 13, 14.

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