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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 149
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weil sie nicht mehr in Übung waren. In die nächste Nachbarschaft des Ungenossen-
rechts gehörte als öffentliches Grafschaftsrecht die Gengenbacher Verfassungsbestimmung
, daß, wenn ein freier Mensch und ein Gotteshausmensch eine Ehe
eingingen, so wurde die Freiheit zur Leibeigenschaft und der oder die Betreffende
wurde des Klosters eigen mit allen üblichen Rechtsfolgen61).

Ein besonders in die Augen fallendes öffentliches Grafenrecht war die Ernennung
und Einsetzung der oberen Verwaltungsbeamten mit
den entsprechenden Empfangsgebühren. Das waren in der Gengenbacher Klosterherrschaft
die Schultheißen, Wassermeier, Zinsmeister oder Oberboten, Bannwarte
und Mesner"2). Dies galt für die beiden Stadtstaaten Gengenbach und Zell a. H.
sowie das Reichstal Harmersbach. Von ihnen hatten die drei ersten richterliche
Befugnisse und die beiden letzten wenigstens ein zuständiges Rügungsrecht, was
sie unzweideutig als öffentlich-rechtliche Beamtungen heraushob.

Ob das Klosterrecht über die 17 gefreiten Knechte auch ein solches
war, könnte zunächst zweifelhaft erscheinen, wenn wir sie aufzählen als: drei
Fischer, einen Rebmann, einen Koch, einen Schweiger, einen Schuster, einen
Kürschner (wohl zugleich als Sattler zu betrachten), einen Scherer, einen Pfister
(Bäcker), einen Gastmeister, einen Briefer (Urkundenschreiber), einen Förster,
einen Küfer, einen Wagenknecht, einen Keller, einen Knecht zu Prestenberg63).
Davon scheinen die meisten mit der Grundherrschaft zu tun zu haben oder gehörten
zum inneren Gesinde der Abtei. Jedoch ist in der abteilichen Befugnis,
diese nach Belieben jährlich neu zu berufen und durch Freisetzung in
einen bevorrechteten Stand zu erheben, doch ein wichtiges
Grafen- bzw. Königsrecht zu erkennen. Über die Heranziehung der 17 gefreiten
Knechte zu den städtischen Lasten führte die Stadt Gengenbach einen jahrhundertelangen
Kampf, der ihnen schließlich einige Zugeständnisse zuerst gnadenweise
und später, da die Abtei solche Zugeständnisse kaum einmal widerrief, als
Gewohnheitsrecht einbrachte. Sie schränkten indessen das Grundsätzliche dieses
obrigkeitlichen Rechts kaum ein.

Ein zweigesichtiges Klosterrecht war der Gotteshausfrieden. Zunächst
wurde dieses Recht der Abtei vom Papst verliehen, war also dem Grunde nach
ein geistlich-kirchliches Recht. Allein was nützte dies, wenn es nicht vom König,
d. h. von der öffentlichen Gewalt, anerkannt wurde? Deshalb mußte dieses kirchliche
Recht ergänzt werden durch das korrespondierende Königsrecht: „Das
Gotteshaus zu Gengenbach ist frei, und so freien wir (der König) es
ebenso, wie es von alters mit Gewohnheit Herkommen ist, daß jedermann
innerhalb der Klostermauern und seiner Umfriedigung Frieden hat an Leib und
Gut, auch wenn jemand außerhalb den Tod verschuldet hat." 64) Der König suchte
diesen Frieden zu sichern durch Strafen an Ehre und Gut, eine schwere und seltene
Straf kombination:

61) L II 1331, 4; M 1516, 58.

62) L II 1331, 25, 26; M 1516, 85.

63) RI 1275, 28; U. vom 10. Nov. 1460, GK Kop 627 fol. 59b f.; M 1516, S6 u. viele Listen dieser
17 Knechte im Kop 627.

64) L II 1331, 47; M 1516, 139, 140.

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