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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 150
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„Wer die Klosterfreiheit bricht, der ist ehrlos, eidunfähig und darf vor Gericht für
niemand sprechen, und was er vom Kloster hat, ist dem Kloster ledig, es sei Ambacht,
Erbegut oder Lehen. Hat er aber anderes Gut, das gehört dann dem Kastenvogt von
Ortenberg." 65)

Ähnlich halb kirchlich und zusätzlich weltlich zur Ermöglichung der öffentlichen
Anerkennung im Königsrecht war die volle Testierfreiheit auf dem Totenbett66
).

Die bisher genannten öffentlichen Herrschaftsrechte hatten alle die Rügungs-
bzw. die Strafbefugnis eingeschlossen. Sie wären undenkbar ohne die
übergeordnete Gesamtgerichtsbarkeit, öffentliches Recht war
ohne Gerichtsrecht nicht möglich, daher die starke Betonung der richterlichen
Hoheit des Abtes von den ältesten Privilegien an. Diese gab den formalrechtlichen
Rahmen für alle Einzelrechte ab. Durch die jeweilige Strafbefugnis waren alle
sachlichen Einzelbereiche mit der allgemeinen Gerichtsbarkeit der Abtei verbunden67
)68).

öffentlich-rechtlich war auch die geleitliche Obrigkeit. Das Geleitsrecht
hatte im frühen Mittelalter, wo die Sicherheit der Pilgernden, Fahrenden und
Reisenden, vor allem der mit Wagen Fahrenden, sehr fragwürdig war, eine große
Rolle gespielt, und die weltlichen Herren haben dieses Recht bis ins 19. Jahrhundert
unentwegt ausgeübt. Ursprünglich mag die Abtei das Geleit jahrhundertelang selbst
ausgeübt haben, wie die Burgen in der Grafschaft anzudeuten scheinen, deren
Dienstmannen den Geleitspfennig dann als Teil ihres Einkommens in Empfang
nahmen. Für den Handel auf der Kinzigtalstraße war das schützende Geleit eine
Lebensfrage und sogar eine Reichsvorschrift69). Später wurde der Geleitsdienst auf
die Städte Offenburg, Gengenbach, Zell a. H. und Haslach bei ihrer Gründung
übertragen, so daß 1802 der abteiliche Oberschaffner versichern konnte, daß
„Geleitsrechte unbekannt" seien70).

Das Salzmonopol zählte anfänglich gleichfalls zu den Königsrechten.
Dieses Recht besaß die Abtei ebenfalls, machte indessen aus allgemeinen Bedarfsartikeln
keine Einnahmequelle, sondern ließ den Salzkauf den Untertanen frei.
Die Salzhändler mußten nur eine Steuer an die Abtei bezahlen71).

Das Abtswahlrecht des Konvents muß hier gestreift werden. Pirmin
gab allen seinen Abteien das Recht, ihren Abt selbst zu wählen. Was für eine
Vollmacht er dazu hatte, wissen wir nicht. Nun war die Abtei anfangs ein königliches
Eigenkloster. Das fränkische Eigenklosterrecht gab dem König die Vollmacht
, den Abt zu bestimmen. Da es mithin ein Königsrecht war, muß man auch
diesen an sich kirchlichen Vorgang der Abtsbestimmung zu dem öffentlich-rechtlichen
Bereich stellen.

65) L II 1331, 47; U 1516, 140.

66) L II 1331, 13; M 1516, 57.

07) L II 1331, 44; M 1516, 50 u. 52.

68) Siehe „Ortenau" 1962, S. 144 ff.

69) K. S. Bader, Ländliches Wegerecht im Mittelalter, vornehmlich in Oberdcutschland, ZGO NF 49, 1936,
370 ff.; 400 ff.; Weller, Reichsstraßen.

70) Akten GK Staatserw. Wichtige Komm.Akte a. a. O. 1802, Fase. 3, Frage 44.

71) Ebenda, Frage 77; ebenda, Fase. 3 Nr. 12, Fragen 9 und 10.

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