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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 158
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als Grenzzeichen) Vor Erdlinsbach. Hier durfte jeder Wolfacher Bürger fischen.
Deren Buben nahmen es aber mit der Grenze nicht so genau, sie fischten in der
Kinzig weitherauf bis unterhalb der Stadt Schiltach. Das Gericht wollte diese
Übergriffe abstellen, indem es sich an das fürstenbergische Amt in Wolfach beschwerdeführend
wandte.

Verbotener Fischfang wurde zu allen Zeiten ausgeübt, Notzeiten waren hierzu
noch besonders anspornend. „Insgemein wird mit dem Vischen eine groß
Unordnung gebraucht, sonderlich mit dem Groppen Vischen" (Abstechen der
Fische mit einer Gabel, besonders unter den Steinen). Daher sollte die herzogliche
Fischereiordnung der gesamten Bürgerschaft durch Verlesen wieder in Erinnerung
gebracht werden.

Mehrere Anzeigen gingen ein. So hatte der Kaspar Schillinger (1639) 11 Pfund
Fische gefangen, viel mehr als er für sich benötigte und hatte davon verkauft.
Das war verboten und kostete einen halben Frevel. Der Sohn vom Häberlins Hof
hatte gar am „Hayligen Christag bey aufsteigendem Wasser" gefischt. Da er aber
F. F. Untertan war, konnte er von dem Schiltacher Ruggericht nicht belangt
werden.

Altes Herkommen war, daß an allen Samstagen oder wenn durch Niederschläge
die Kinzig viel Wasser führte „die Mahl- vnnd Seegmühlin Teuch, damit der
Visch seinen Strich haben möge, eröffnet werden". Dies war für den Fischbestand
von entscheidender Bedeutung, war aber jetzt (1648) gar vernachlässigt worden.
Die Folge war: Der Fischbestand ging in der oberen Kinzig und ihren Neben-
bächen sehr zurück. Das Gericht entschied: Der alte Brauch ist wieder gewissenhaft
durchzuführen und der Forstknecht Jakob Hochmuth hat jeweils die Nachschau
zu halten und Säumige sofort zur Anzeige zu bringen.

Erstaunlich ist, vor den Ruggerichten kamen keine Jagdfrevel zur Einklage.
Diese kamen vor ein herrschaftliches Sondergericht. Den Bauern war nicht verboten
„Geschrey zue machen", d. h. sie durften das in ihre Felder einbrechende
Wild verjagen. Es war aber auch bekannt, wie die Bauern in den Waldungen
dem Wild nachstellten und es auch abschössen. Der Forstknecht, dem die Aufsicht
über das Jagdrecht oblag, stand in der vielzertalten Bergwelt hier vor einer
schweren Aufgabe.

Der Wald

Um die Waldbestände stand es schlecht. Es wurden zu viele Ziegen gehalten,
die man in den Waldungen weiden ließ. Jungwuchs konnte dadurch gar nicht
aufkommen. Das Jahrgericht (1640) meinte: Bei der jetzigen Notzeit herrscht
großer Mangel an Melkvieh (Kühe), daher könne man das Halten von Ziegen
nicht verbieten. Die Ernährung der Bevölkerung würde sonst ernstlich gefährdet
sein. Aber, wer noch eine Kuh besaß, durfte dazu nur noch zwei Ziegen halten,
und wer noch zwei Kühe im Stall hatte, mußte sich mit einer Ziege begnügen.
Der Wald durfte in Zukunft nicht mehr als Weide benutzt werden, es stand
darauf eine Strafe von 3 Pfund Heller.

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