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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 241
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und an Ort bringen. Bort war bei den Flößern das Fachwort für alles Stammholz,
das zu Masten, Balken, Sparren, Brettern, Latten usw. veredelt werden konnte.
Gehauenes Holz, das kürzer als das vorgeschriebene Maß war, gehörte den Herrschaften
unter dem Namen Herrenbloch oder Herrenbort.

Natürlich wurde versucht, dies der Herrschaft zu entziehen. Deshalb mußten
die Amtleute fleißig nachsehen und das ungemodelte Holz beschlagnahmen (§ 75).
Kein Schiffer oder Waldflößer durfte es kaufen oder geschenkt annehmen (§ 75).
Vielmehr mußten die Flößer dieses auch an die Säge schaffen und die Säger es mit
dem herrschaftlichen Floßzeichen versehen (§§ 70, 71, 77, 94). Ausgenommen
davon war nur Holz, das man von einem Model in einen andern bringen konnte,
ferner sechsbortige Balken und seit 1518 auch Kleinholz (§§ 77, 94). Diese Vorschriften
förderten das Bestreben, vorschriftsmäßig gute Ware zu erzeugen.

Am unangenehmsten waren den Schiffern die Herrenflöße, also ein Holztransport
für den Grafen oder Markgrafen, der zollfrei war und dessen Holz unter
den Marktpreisen geliefert werden mußte. Der Kauf wurde vor den Hauptschiffern
und dem herrschaftlichen Vogt getätigt (§ 119). Ein Rheinschiffer verfrachtete
es, der noch einen anderen Gemeiner zu sich nehmen sollte, mit dem er
Gewinn und Verlust zu teilen hatte. Fand er selbst keinen, so bestimmten die
Hauptschiffer einen (§ 121). Die Holzlieferung wurde auf die Waldschiffer umgelegt
. Wenn einer keine Ware hatte, wurden auch die Rheinschiffer dazu herangezogen
. Hatte jedoch ein solcher kein Holz, mußte er selbst für sich einen Stellvertreter
suchen (§ 120). Von 1626 an galten die Herrenflöße als außerhalb der
Ordnung rechnend.

f) Der Schiffertag (= Rügetag)

Wie in den städtischen Genossenschaften hatte auch die MSch ihre Jahrestagung,
die „Rügung" genannt. Es war ein gerichtlicher Bericht über das abgelaufene
Jahr, wobei alle Artikel der „Ordnung" erneut in Erinnerung gerufen und die
Übertreter gerügt, d. h. bestraft wurden. Das war anfangs am Dienstag nach dem
Sonntag Misericordia Domini (erster nach dem Weißen Sonntag), weil dann die
Fahrzeit für die Flöße begann. Zweckmäßigerweise verlegte die Ordnung von
1564 die Verkündigung auf Anfang Januar jeden Jahres (§§ 201; 1564 Art. 385,
1626 fol. 3). Die Rügung schien sehr notwendig gewesen zu sein, denn oft wurde
geklagt, daß die Ordnung in „Vergessenheit und Abgang" geraten wäre. Geleitet
wurde der Tag von den Hauptschiffern und den beiden herrschaftlichen Vögten,
nach 1564 vom Hauptschiffer, den Sechsern und den Vögten, 1626 noch dazu vom
wolkensteinischen Amtmann. Alle Rheinschiffer, Waldschiffer, Waldflößer, Knechte,
Säger, seit 1615 auch die Zimmerleute, waren zum Erscheinen verpflichtet (Art.
5, 258). Die Fehlenden wurden gestraft.

Die Hauptsache war die Rügung, die eine protokollierte Rechenschaftsablage
war. In festliegender Reihenfolge mußten Auskunft geben

1. die Säger, wieviel, an wen, was weggeflößt, was weggeführt wurde, wieviel
an der Mühle blieb, wieviel Herrenborte und für wen dabei gewesen;

2. die Rheinknechte, was sie Rügbares wüßten;

16 Die Ortenau

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