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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 251
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zusammen (vor allem die Weiler, Rauch usw.) und belieferten die besten Märkte.
Um ihr Holz vollständig los zu werden, dehnten sie nach 1615 ihre Floßfahrten
bis nach dem niederrheinischen Hauptmarkt Köln aus. Dies war der bescheidene
Anfang der murgschifferschaftlichen Flößerei zum Niederrhein. 1616 ging die
Regierung der die Grafschaft besetzt haltenden Durlacher Markgrafen endgültig
vom Monopol ab.

Der eigentümliche Rechtsstand der MSch

Das organisatorische Herzstück der Gesamtschifferei war die Flößergenossenschaft
, die in Gesamtheit die Floßeinrichtungen als Aufsichtsführerin und Aufwandsgemeinschaft
verwaltete und jedem Einzelunternehmer die mit seinem Personal
durchzuführenden Aufgaben zuteilte. Die gemeinsame Floßstraßenbewirtschaftung
heischte zugleich einen Verband der Waldbesitzer mit bindenden Vereinbarungen
über wichtige Betriebsgrundsätze. Dieser Verband hatte durch
landesherrliche Verfügung eine innungsartige Organisation erhalten, die aber im
wesentlichen außer den Rahmenvorschriften der selbständigen Planung und Führung
der Einzelunternehmer einen fast uneingeengten Spielraum beließ, ihnen als
Waldbesitzern und Floßunternehmern ihre Selbständigkeit nicht weiter beeinträchtigte
und ihnen realgenossenschaftliche Eigenheiten auch weiterhin erhielt.
Das allgemeine Überwachungsorgan regelte verwaltend auch alle Zugehörungen
zu den Wäldern, in Rahmenvereinbarungen auch die Sägmühlen.

Die zweite wichtige Hauptaufgabe der organisierten MSch als Körperschaft des
öffentlichen Reichsrechts waren die Wahrung der Privilegien und des Herkommens
, die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts beim Holzgewerbe des Murgtals, die
Absatzregelung auf den Holzmärkten, die Beobachtung der Zollpolitik und die
Zollvereinbarungen, die Abschirmung der Genossenschaft gegen das Einnisten von
Fremden in ihren Wirtschaftsbereich.

Nur sogenannte Schifferhändel, welche den Wald- und den Sägmühlenbesitz
sowie das Holzhandelsrecht in untrennbarer Einheit umfaßten, waren Gegenstand
des Rechtsverkehrs, niemals etwa Wald- oder Sägeanteile für sich allein.

Diese wirtschaftliche Selbstverwaltung und Gewerbeaufsicht der MSch als
Banngewerbe umschloß obrigkeitliche Aufgaben, übte gegenüber allen in der MSch
vereinigten Personen Hoheitsrechte aus, hatte eigene Gerichtsbarkeit mit Strafrecht
in allen Teilen der Schifferordnung, sozusagen als eine Art obrigkeitlicher
Hilfsorganisation, in welche die direkten staatlichen Eingreifsmöglichkeiten aus
Oberrecht organisch eingegliedert waren. Noch weiter beeinträchtigt wurde die
an sich weitgehende Selbstherrlichkeit der MSch dadurch, daß beide Landesherren,
der Markgraf von Baden und der Graf von Eberstein, neben der MSch als unabhängige
, selbständige Holzhandelsunternehmer im Murgtal auftraten.

Die MSch im Dreißigjährigen Krieg

Mittlerweile verursachten in der Rheinebene die vielen Truppendurchzüge seit
1618 eine Verknappung von Waren und Lebensmitteln. Die damalige Münz-

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