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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 259
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enttäuschten Schiffer machten sich daher gefaßt auf eine Verschärfung der Wettbewerbslage
und kämpften gegen jeden Ausbeutungswilligen der Waldungen. Sie
glaubten fest, daß niemand gegen ihren Willen den Mut dazu übernähme, da sie
ja die Haupttalpositionen, hier vor allem den Unterlauf von Schwarzenbach und
Raumünz, in sicherem Eigentum hatten, die technischen Schwierigkeiten für un-
überwindbar hielten und nicht geneigt waren, die Wasserstraßen mit andern zu
teilen. Noch 1685 brachten sie das Gesuch zweier Männer, auf der Hundsbach bei
der Zwickgabel eine Sägemühle zu erbauen, zu Fall.

Niedergang des schifferschaftlichen Einflusses

Dies aber gelang ihnen nicht mehr zu Anfang des 18. Jahrhunderts bei der
Planung einer Glashütte im Herrenwieser Wald, der hinter dem Lehenwald lag
und zum sogenannten Windecker Genossenschaftswald gehörte (2035 ha). Sowohl
die Waldgenossen (aus der Bühler Gegend) wie die Schiffer erhoben heftigen
Einspruch. Von da an gab die Regierung in Rastatt aber nicht mehr nach; der
früher fast allmächtige, wirtschaftliche Einfluß der MSch begann zu schwinden.
Anton Dürr, der Rastatter Hofglaser und Ankerwirt, errichtete 1732 die waldverödende
Herrenwieser Glashütte. Derselbe, der nun den Holzreichtum dort
oben genugsam kannte, übernahm 1745 auch die Holznutzung im Hundsbacher
Wald. Auch hier halfen die Proteste der Schiffer und der Waldgenossen, die selbst
unter Holzmangel litten, nichts mehr. Dürr mußte dafür die Oberläufe der
Schwarzenbach und Raumünz für Stückholzflötzerei öffnen. Der Unterlauf gehörte
den Schiffern, die jetzt unerwartet den markgräflichen Befehl erhielten, die
Bäche von den durch sie eingeworfenen Klötzen zu räumen und offen zu lassen,
um das Flötzen nicht zu hemmen.

Der Vergleich von 1753

Um zu einem befriedigenden Verhältnis mit den Schiffern zu kommen, schloß
Markgraf Ludwig Georg (1727—1761) am 19. Mai 1753 doch einen Vergleich,
der die strittigen Vorfälle regelte: Die Privilegien wurden bestätigt. Der Markgraf
verzichtete auf künftige Übernahme von Schifferhändeln und auf das Losungsrecht
(= Vorkaufsrecht). Der Holzerwerb aus den Gemeinde- und Kirchenfonds
-Wäldern im Murgtal sollte von da an wieder allein den Schiffern zustehen.
Dagegen behielt sich die Herrschaft vor, das Schindel- und Brennholz selbst zu
verflößen gegen Ersatz der Schäden. Wenn fremde Unternehmer zum Holzgeschäft
zugelassen würden, sollten sie Beiträge zu den Kosten der Floßanstalten leisten.
Ferner erreichte die Schifferschaft noch einige kleinere Zugeständnisse. Bei dem
Schindel- und Brennholz sowie bei der Zulassung fremder Unternehmer, für die
Schiffer besonders wichtig, konnte deren Auffassung nicht mehr durchgesetzt
werden, was ihnen bald neuen Kummer bescherte.

Die Murgkompanie 1758—1798

Da der Staat aus dem Lehenwald seit dessen Rücknahme 1745 fast keine
Nutzung zog, ruhte er nicht, bis nach zähen Verhandlungen aus landsfremden,

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