Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0044
Die Mediatisierung.

Die Beschlüsse der Regensburger Reichsdeputation im Jahre 1803 brachten für
die deutschen Reichsstädte die Mediatisierung, d. h. das Ende der reichsunmittelbaren
Stellung. Für Offenburg, das mit der Reichslandvogtei Ortenau seit der
Mitte des 16. Jahrhunderts ein Bestandteil Vorderösterreichs gewesen war, bedeutete
dies die Einverleibung in den badischen Staat, der zum Kurfürstentum
erhoben wurde. Am 15. Juli 1803 fand die letzte Sitzung des reichsstädtischen
Magistrats unter dem Vorsitz des Reichsschultheißen Franz Leopold Witsch
statt. Zwei Tage später traf der kurbadische Kommissar in Offenburg ein und
eröffnete dem auf dem Rathaus versammelten Magistrat, er habe im Namen
Seiner kurfürstlichen Durchlaucht alle städtischen Stellen und Ämter als vakant
zu erklären und wieder zu besetzen. Den bisherigen Reichsschultheißen Witsch
ernannte er zum Ratsschultheißen, jedoch ohne ihn zu verpflichten. Am 26. September
1803 leisteten Witsch und Stettmeister Lihl mit drei Deputierten der Bürgerschaft
dem Geh. Rat und Landvogt von Roggenbach auf Schloß Mahlberg die
geforderte Huldigung. Eine Flut von Verordnungen folgte. U. a. mußten die
reichsstädtischen Wappen entfernt werden; an ihre Stelle sollte das kurbadische
Wappen treten. Wo dies ohne Beschädigung der Häuser nicht geschehen konnte,
durften die alten Wappen als „unschädliche Altertümer" belassen werden. Diesem
Zugeständnis verdankte Offenburg die Erhaltung des Doppelwappens (offene
Burg und Reichsadler) über dem Balkon des Rathauses und am Löwenbrunnen auf
dem Fischmarkt. Zahlreiche städtische Archivalien mußten an das Karlsruher
Landesarchiv abgeliefert werden.

Die Einordnung der Stadt in den badischen Staat verlief nicht reibungslos. Im
Dezember 1803 gab die badische Regierung ihrer Verwunderung darüber Ausdruck
, daß in einem Schreiben des erzherzoglich-österreichischen Oberamts Ortenau
an die Stadt immer noch die Bezeichnung „Reichsstadt" verwendet werde, da
doch die reichsständische Eigenschaft der hiesigen Stadt durch den Reichsdeputationshauptschluß
aufgehört habe; der mediatisierten Stadt komme ein solches
„Prärogativ" (Vorrecht) nicht mehr zu.

Den Schuldigen sah man in dem Schultheißen Witsch. Am 10. Oktober 1803
hatte er die offizielle Ernennung zum Ratsschultheißen und die Erlaubnis zur
Führung des Hofratstitels erhalten. Aber seine Stellung war durch die Mediatisierung
erschüttert. Seine Lage war schwierig. Einerseits unterstand er von nun an
der Dienstaufsicht der badischen Regierung. Andererseits war er noch an die
vorderösterreichische Regierung gebunden. Von dem Ortenauer Landvogt im
Jahre 1801 in sein Amt eingesetzt, hatte er diesem den Treueid geleistet. Die
Landvogtei Ortenau war noch nicht mediatisiert. Von den Verpflichtungen gegenüber
dem Erzhaus Österreich war er nicht entbunden worden; ja es bestand
darauf, daß er dem „der höchsten Ortenauischen Landesherrschaft abgelegten Eid"
treu bleibe. Die Folge war, daß das badische Obervogteiamt in Gengenbach ihm
im Januar 1804 verbot, an den Ratssitzungen teilzunehmen, solange er nicht

42


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0044