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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0154
Gleich zu Beginn des Jahres 1840 erhielt die Gewerkschaft die in 25 Paragraphen
gefaßte neue Bergbauordnung. Für die schwache Belegschaft auf der
Grube „Güte Gottes" war der § 18 von besonderer Bedeutung. Er besagt, daß es
der Gewerkschaft nicht gestattet ist, den Betrieb auf der Grube kürzere oder
längere Zeit ruhen zu lassen, ohne vorher die Zustimmung des Bergamtes erhalten
zu haben. Und §22 lautet: „Wird eine Grube in Fristen gehalten, d.h.
ruht mit Zustimmung der Standesherrschaft der Betrieb einer Grube, so ruht
deshalb nicht auch die Bezahlung des Pacht- oder Quatembergeldes, sondern es
dauert dieselbe fort."

Der Schiltacher Bergwerksverein hatte die Grube nicht ständig

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