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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 107
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kommandanten stattfinden dürfe und daß die Wahl des Corpskommandanten
von der höheren Staatsbehörde bestätigt werden müsse. In dieser erweiterten Form
erfolgte am 11. November 1835 die Genehmigung der Landesregierung.

Die Statuten

Diese neuen Statuten umfaßten nicht weniger als 57 Paragraphen. Der erste
enthält eine entscheidende Änderung. Er lautet: „Das Bürgermilitär-Corps bildet
sich durch den freiwilligen Verein von Offenburger Bürgern, Bürgersöhnen
und anderen in hiesiger Stadt wohnhaften Männern, welche ihre Militärverbindlichkeit
gegen den Staat erfüllt haben oder doch dadurch, daß sie Mitglieder
des Corps sind, keineswegs zu erfüllen gehindert werden." Hauptaufgabe
des Corps sollte sein: Schutz der Stadt und ihrer Bewohner bei Störung der öffentlichen
Ordnung und Gefährdung der Sicherheit und bei Feuerausbrüchen. Als
Nebenzweck wird bezeichnet: Verschönerung erlaubter politischer und religiöser
Feiern durch militärische Parade und Aufzug. Dem Major, dem beide Abteilungen
unterstellt sind und der von der Generalversammlung gewählt und von den
Staatsbehörden bestätigt wird, tritt ein Adjutant zur Seite. Von großer Bedeutung
wurde der Verwaltungsrat, in dessen Händen die Geschäftsführung lag
und der als „innere Polizeibehörde" die Disziplinargewalt ausübte und das Sittengericht
und die oberste Finanz- und Rechnungsbehörde darstellte. Uber dessen
Sitzungen führte der Adjutant Protokoll.

Wer in die Miliz aufgenommen werden wollte, mußte 20 Jahre alt sein, seine
Lehr- oder Studienzeit vollendet haben, unbescholtenen Ruf genießen und genügend
Mittel zur Anschaffung der Uniform und Bewaffnung vorweisen. Über
Aufnahme und Ausschließung entschied der Verwaltungsrat auf Antrag des Chefs
der betreffenden Waffengattung. Deren Wahl war frei. Der Eintretende verpflichtete
sich für 6 Jahre; er konnte 6 weitere Jahre dienen und erhielt dann
eine Auszeichnung, die in zwei Silberorden in Gestalt eines spitzen Winkels am
rechten Oberarm bestand. Austritt aus dem Corps während der Kapitulationszeit
sollte nur im Krankheitsfall gestattet werden oder wenn wirtschaftliche und
berufliche Verhältnisse eintraten, die nicht vorauszusehen waren. Alle Mitglieder
hatten gleiche Rechte und Pflichten. Nur im Dienst oder „unter dem Gewehr"
sollte „Subordination nach der Rangordnung" herrschen.

Alle militärischen Dienstleistungen waren unentgeltlich. Die Kosten für Uniform,
Bewaffnung und Ausrüstung der Pferde bestritten alle Mitglieder „in der Regel"
aus eigenen Mitteln. Die Waffenübungen, Ausmärsche und Reitübungen sollten
auf Befehl des Chefs stattfinden, aber nur „an solchen Tagen und in Jahreszeiten,
in denen kein häusliches oder bürgerliches Hindernis für die Mitglieder vorauszusehen
war". Am 1. Oktobersonntag jeden Jahres fand eine Musterung statt, bei
der der Stand der Mannschaft mit den Ranglisten verglichen, die Uniformen
geprüft, Kassensturz gemacht und Rechnungsabhör gehalten wurde. Ein Scheibenschießen
beschloß den Tag.

Verstöße gegen die Statuten sollten mit Strafgeldern geahndet werden. Wer

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