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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 134
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0136
genaue Jahr ließ sich nicht ermitteln) eine Stadt der Staufer als Lehen vom Bistum
Straßburg.

Was umfaßte nun dieses Lehen alles?

Die Urkunde erklärt, daß es „die volle Gerichtsbarkeit über die Bürger in den
Gütern der Kirche von Offenburg" sei. Die „volle" Gerichtsbarkeit bedeutete
sowohl die niedere als auch die hohe, dazu die ganze Gebietshoheit über die Menschen
mit Gebot und Verbot sowie dem Besteuerungsrecht, jedoch ohne den Nutzbesitz
des Bodens.

Diese Gerichtsherrschaft soll sich erstrecken „über die Bürger in den Gütern der
Kirche von Offenburg". Nicht ohne Absicht habe ich oben den weitgespannten
Sprengel der Offenburger Pfarrei umschrieben. Denn dieser Pfarreibezirk wurde
nunmehr auch der Umfang des neugeschaffenen Offenburger Lehens. Darüber hinaus
ist es möglich, daß auch Griesheim und Weier noch in dieses Lehen einbezogen
wurden.

In diesem Sprengel lagen auch grundherrlich-gengenbachische Bezirke, die als
Immunitätsbereiche nicht in dieses Lehen gehörten. Dagegen waren die Bürger,
welche die grundherrlich-straßburgischen Ländereien in dem ausgedehnten Kirchensprengel
bewirtschafteten, unter diesem Lehen begriffen. Grundbesitz und Pfarrbezirk
wurden in der Frühzeit als irgendwie zusammengehörig betrachtet51).

Diese straßburgischen Güter, d. h. der Umfang der vier straßburgischen Curien,
waren ein Dotationsbesitz des Straßburger Domkapitels, den der Dompropst und
später der Archidiakon Ultra Rhenum von der straßburgischen Curie in Offenburg
aus verwalteten. Deshalb war der Nutzbesitz des Bodens aus dem Lehen herausgelassen
. Dies wird in der Vorurkunde von 1221 so gesagt: „mit Ausnahme der
an das Straßburger Domkapitel zu entrichtenden Abgaben (census) 52)". In der
endgültigen Urkunde vom März 1236: „mit Ausnahme des dem Domkapitel gehörigen
Kirchenpatronats und der Abgaben von den dortigen Pfründen der Domherren
" 53).

Es ist vielleicht nicht unnötig zu unterstreichen, daß diese census (Abgaben)
grundherrliche Zinse vom bewirtschafteten Boden waren, den die Inhaber in Zinsleihe
vom Domkapitel empfangen hatten.

Der Zehnte des Offenburger Pfarrsprengels war wieder etwas anderes. Dieser
war von den straßburgischen und von den gengenbachischen Dinghofbezirken zu
entrichten54). Er gehörte ebenfalls nicht in das obengenannte Lehen. Zehntherren
waren und blieben stets das Domkapitel von Straßburg, die Abtei Gengenbach
und der Pfarrer; das canonisch vorgeschriebene Viertel davon war der Anteil des
Bischofs 55).

Bischof Konrad II. (1190—1202) wurde nach der Ermordung seines Bruders durch
die Staufer diesen abgeneigt. Auf die Nachricht vom Tode des Kaisers Heinrich VI.

51) J. Sauer, Die Entstehung der ältesten Kirchen Mittelbadens, in: Die Orten.-ui 1913, S. 10.

52) RegBiStr. II, Nr. 868.

53) RegBiStr. II, Nr. 1043.

54) U. vom 3. 4. 1245 und von 1253, RegBiStr. II, Nr. 1429.

55) Kähni, Die Stadt- und Landgemeinden des Kreises OfTcnburg, S. 83.

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