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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 150
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antwortlich und hat den wirklichen Fahrpreis nachzuzahlen. Die Nachzahlung kann
ihm sowohl vor seiner Abreise, als auch in Havre auferlegt werden.

§ 12. Die Reisenden zahlen bei Unterzeichnung dieses Vertrages eine Abschlagszahlung
(Draufgeld) laut Quittung I. Der ganze Restbetrag wird in den Vormittagsstunden
zwei Tage vor Abreise in Kehl an mich oder meinen Bevollmächtigten
bezahlt, worüber Quittung II erteilt wird. Versäumt der Reisende diese Zahlung,
so ist er seines Draufgeldes verlustig und hat bei späterer Abfahrt den für dieselbe
tarifmäßigen Überfahrtpreis zu bezahlen.

§ 13. Für den in § 10 berechneten Überfahrtpreis hat der Unternehmer den
Reisenden und dessen Gepäck selbst dann an den bestimmten Ausschiffungsseeplatz zu
verbringen, wenn durch irgend einen Umstand das Schiff an der Fortsetzung seiner
Reise verhindert sein sollte.

§ 14. Der unterzeichnete Unternehmer, I. A. Bielefeld, verpflichtet sich in Beziehung
auf alle, wegen des gegenwärtigen Vertrages zwischen ihm und dem Auswanderer
entstehenden Streitigkeiten vor den Großherz, badischen Gerichten Recht zu nehmen,
unter Verzichtleistung auf Einreden, die auf etwaige spätere, im In- und Auslande
abgeschlossenen Verträge gegründet werden.

§ 15. Dieser Vertrag, welcher in Übereinstimmung mit der betreffenden Regierungsverordnung
gegeben ist, kann weder von meinen im In- oder Ausland wohnenden
Agenten modifiziert noch überhaupt durch Separat-Verträge entkräftet werden, derselbe
kann daher von den Vertragschließenden weder gekündigt noch gebrochen
werden; auch sind dieselben nicht berechtigt, den Vertrag auf andere darin nicht
namentlich aufgeführte Personen zu übertragen, widrigenfalls sie aller darin bedungenen
Rechte und der geleisteten Zahlungen verlustig werden. Wird mit Umgehung
derselben ein neuer Überfahrtvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, so ist
der Verletzende verpflichtet, an mich, J. M. Bielefeld, oder meine Bevollmächtigten
zwei Drittel des in § 10 bedungenen Betrags als Entschädigung zu entrichten.

§16. 1. Blödsinnige, Mondsüchtige, Verrückte oder in irgend einer Art Geistesschwache
; 2. Einäugige, Blinde, Taube oder Stumme; 3. Gebrechliche, Lahme, Verstümmelte
oder in irgend einem krüppelhaften Zustande sich befindenden Personen;
4. Alleinstehende Personen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben; 5. Wittwen
mit Kindern; 6. Frauen ohne Ehemänner, welche aber Kinder bei sich führen und in
schwangerem Zustande sind und 7. Kinder unter 13 Jahren, welche nicht unter dem
Schutze von Verwandten sind, dürfen nach New-York nur dann angenommen
werden, wenn sie bei ihrer Abfahrt in Havre 500 Dollars, nach unserm Geld 1250 fl.
mindestens vorweisen, welche dem Capitain bis zur Landung in Amerika zur Aufbewahrung
gegeben werden müssen.

Nach New-Orleans gilt das gleiche für die unter 1, 2 und 3 bezeichneten Leute.

§ 17. Bei Annahme solcher Personen durch mein Verschulden geschieht deren Rückreise
auf meine Kosten. Bei jeder Verheimlichung jedoch, wenn solche Anstände bei
den Reisenden obwalten, hat der betreffende Reisende und bei unmündigen der Vater
oder der Pfleger, oder derjenige die Folgen zu tragen, der für den Verheimlichten den
Vertrag abgeschlossen hat.

5 IS. Dieser Vertrag, den die Unterzeichneten in allen Punkten kennen und annehmen
, ist doppelt ausgefertigt, von den Kontrahenten unterschrieben und jedem
Theil ein Exemplar eingehändigt worden.

Gengenbach, den 14. Juni 1858.

J. M. Bielefeld: In dessen Auftrag Wolf.

Gleichzeitig wird dem Accordant die Ankunft und Anmeldung in Kehl spätestens

auf den.......■.........24. Juni 1858

die Abreise von Straßburg nach Paris auf den......24. Juni 1858

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