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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 184
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0186
„Wo einer wissendlich Markstein ausgrabet / den soll man in die Erde graben biß an
Halß / und soll dann nehmen 4 Pferde, die des Ackers nit gewohnt seyn / und einen
Pflug, der neu ist / und sollen die Pferde nicht mehr gezogen / und der Enckh nit mehr
geahren / noch der Pflughalter nit mehr den Pflug gehalten haben / und ihme nach den
Halß ähren / biß so lang er ihme den Halß abgeähren hat14)."

Allerdings sollte diese schreckliche Todesart mehr eine abschreckende Wirkung
ausüben, denn „die Straff sey annoch öffentlich bey gehaltenen Gericht abgelesen,
doch seye sie nicht mehr gebräuchlich, und so viel man sich erinnert, niemaln
exequirt worden".

In der „Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Kaiser Carls V." wird diese Strafe
auch aufgeführt, „doch es ergiebet sich, daß heutigen Tags diese Straffe arbitrarisch
seye und nach Beschaffenheit der Umstände entweder der Staup-Besen oder die
Landes-Verweisung stattfinden könne". Vor allem war Schadenserstattung und
Zurücksetzung des Lochensteins vorgesehen, ebenfalls Geld- oder „Keychen"-
Strafe, also Zellenhaft im ungeheizten Blochwerk, das sich zumeist in der
Höhe der Stadttürme befand, bei Wasser und Brot und auf einer Strohschütte
liegend und, im Gegensatz zu unserm humanen Strafvollzug, die zweimal tägliche
Abstrafung mittels des Ochsenziemers durch den Stockknecht, auch während der
Untersuchungshaft, oder was man sich damals darunter vorstellte.

Appell in letzter Stunde

Nur ein verschwindend kleiner Rest dieser alten Marksteine haben die Jahrhunderte
überdauert, alle anderen sind hoffnungslos verschwunden. So sind die
Befürchtungen des Regierungspräsidiums Südbaden als Obere Denkmalsschutzbehörde
in einem Erlaß vom 29. Juli 1964 durchaus begründet, wonach sich u.a.
die Zahl der alten Grenz- und Bannsteine so auffallend verringert hat, daß die
früheren Aufzeichnungen und die mündlich überlieferten Kenntnisse über diese
Kleindenkmale nicht mehr ausreichen, um sich ein rechtes Bild von dem Bestand
machen zu können. Diese Behörde appelliert in letzter Stunde, daß gerade bei
Straßenbauarbeiten, Flurbereinigungen usw. die erwähnten Erinnerungszeichen
früherer Jahrhunderte unter allen Umständen erhalten werden sollen. Allzuviel ist
es sowieso nicht mehr.

In den Listen, welche die Gemeindeverwaltungen 1964 nach Freiburg schickten,
wird man aber vergeblich nach alten Bann-, Grenz- und Lochensteinen, von denen
in diesem Aufsatz die Rede war, Ausschau halten.

Literatur: Des Klugen Beamten Formular-Buch von 1760, Verfasser unbekannt. Johann Christoph Fröhlichs
de Frölichsburg: Commentarius in Kayser Carl V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinliche Hals-
Gerichts-Ordnung, Franckfurt und Leipzig, 1741. Handschriftliches Protokollbuch über Lochensetzung von
1624—1778 im Gemeindearchiv Unterharmersbach. Das Recht der Gränzen, 1722, ohne Angabe des Verfassers.
Ratsprotokolle Bd. 1, 8, 10 und 37, Aktenfaszikel IV/2 und 3 des Stadtarchivs Zell a. H.

14) „Das Recht der Grenze", a. a. O., Seite 208.

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