Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 191
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0193
Die Schiltacher Zollstätte

Im Jahre 1365 verbrieften Herzog Reinold von Urslingen, seine Ehefrau
Beatrix von Teck und ihr Sohn Konrad den Klosterfrauen von Wittichen die
zollfreie Durchfuhr von Waren aller Art, die sie „vff iren Tisch, es sey inen
gewachsen oder sie haben es gekauft", benötigten. Es ist dies eine frühe Erwähnung
der Schiltacher Zollstätte.

Das Zollhaus, ein bescheidener Fachwerkbau, stand an der Straße vor dem
unteren Tor. Bei dem Stadtbrand am 8. Januar 1791 wurde es sehr beschädigt
und hernach abgerissen, um eine breitere und weniger steile Auffahrt auf den
Marktplatz zu ermöglichen.

Dem Lagerbuch von 1517 ist das Blatt 97 angeheftet aus dem Jahre 1522.
Auf ihm sind die Richtlinien verzeichnet für den Zoller, was er an Wasserzoll
und Landzoll von den durchgeführten Waren zu erheben hatte. Diese Zolleinnahmen
bildeten den Hauptteil der Einkünfte, welche die Kellerei Hornberg von
Schiltach beziehen konnte.

Wasserzoll

Der Waldreichtum des oberen Kinzigtales, das gefällte Stammholz, war die
Haupterwerbsquelle der damaligen Wirtschaft. Auf der Kinzig und Schiltach
wurde das Holz in großen Flößen hinausgeführt dem Rheine zu, wo in Straßburg
der Hauptsitz des Holzhandels für die Kinzigflößerei war.

Von dem geflößten Holz mußte an der Schiltacher Zollstätte ein Zoll entrichtet
werden. Die Berechnung der in einem Floß eingebundenen Holzmenge
erfolgte nach Stück und „flotz". Als Grundmaß diente ein Stück, das war ein tan-
nenes Gemeinholz von 30 Schuh (ca. 12 m) Länge, ein sogenannter „30 schuhiger
Sparr". Schwächeres Holz wurde „läuffersparen" und „zweiling" genannt, zwei
solcher Hölzer wurden als ein Stück berechnet. Ein „flotz", damals ein Maßbegriff,
ein Holzmaß, zur Berechnung der Holzmengen und des Zolles, enthielt 32 Stück.
Das Wort hatte ursprünglich eine andere Bedeutung als späterhin, wo man unter
einem Floß eine aus mehreren Gestören zusammengebundene Langholzmenge verstand
, die auf einem Fluß transportiert wurde.

An dem Schiltacher Zoll machte man bei der Berechnung des Zolles darin Unterschiede
, woher das Holz kam und wer es flößte. Von dem Holz, das auf der
Schiltach herab in die Kinzig kam, wurde von je einem Stück 1 hl Straßburger
Währung genommen. Stammte das Holz aus den Wäldern der Schiltacher Maier-
schaft, also aus dem Hinterlehengericht, so wurde nur der halbe Zoll erhoben.
Ganz allgemein zahlte jeder Schiltacher Bürger, der flößte, nur den halben Zoll,
eine Vergünstigung, die der Förderung der einheimischen Wirtschaft diente.

Was an Floßholz „von Wickhten, auß dem Kalchprune vnnd von Reichharts
Ow" die Kinzig herab kam, „git ain jeder flotz ain Schilling Straßburger, vnd ist
ain flotz Dreyßig Zwey stückh". Zwei Schilling wurden an Zoll erhoben, wenn
das Holz von Alpirsbach, Ehlenbogen, Rötenberg oder die Staig herab kam. Diese

191


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0193