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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 267
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0269
Ich liebte einst ein Mädchen,
Wie jeder Jüngling tut,
Sie wollte midi's verführen,
Dazu hatt' ich's kein' Mut.

Die ersten zwei Zeilen lauten gleich dem in Steinbach gesungenen Lied. In der
dritten Zeile wird berichtet, daß das Mädchen den Mann verführen wollte,
worauf er jedoch nicht einging. Später war er bereit zu der Sünde, aber jetzt
wies das Mädchen ihn ab. Die Liebe verwandelte sich in Haß, und er erschoß das
Mädchen. Der Mörder wurde zum Tod verurteilt, jedoch zu lebenslänglicher
Kerkerstrafe begnadigt, die er auf der Wartburg verbüßte.

Über die Mordtat selbst berichtete Pfaff in der „Alemannia", neue Folge 1905.
Die Ballade fand weiteste Verbreitung, sie wurde im schweizerischen Oberweschnegg
1905 und im gleichen Jahr in einer zweiten Fassung auch im württembergischen
Rappenau festgestellt. In dieser ist der Jüngling der Lüsterne:

Sie aber zu verführen,
Dazu hatt' ich keinen Mut.

Diesen „Mut" bekommt er noch, wird aber abgewiesen wie der Jüngling in
der ersten Fassung nachträglich. Auch er faßt den verhängnisvollen Entschluß:

Ihr Leben muß sie lassen,
Es kost' ja nur ein' Schuß!

Diese zweite Fassung hat Krapp 1904 in seine „Odenwälder Spinnstube" aufgenommen
. Beide Fassungen sind veröffentlicht von Othmar Meisinger in einer
Sammlung „Volkslieder aus dem badischen Oberland 1913". Das Lied wurde also
auch in dieser Landschaft gesungen, gleich in beiden Fassungen.

Der Mörder des zweiten Mädchens wurde zu lebenslänglicher Zwangsarbeit in
Rastatt verurteilt.

Die zweite Fassung kam zur Kenntnis eines Maurers aus dem badischen Oberland
. Auch seine Leidenschaft schlug in tödlichen Haß um; sie wurde zu des
Mädchens und seinem Verderben. Dieses Lied hat mir der Kamerad dann sechzig
Jahre danach gesungen.

Zwei Mädchen und der Mörder des dritten Mädchens mußten als Folge der
Kenntnis des Liedes ihr Leben lassen, sechs Familien gerieten in Trauer. Zehn-,
Hunderttausende jedoch trauerten mit in Deutschland, im Elsaß, in Württemberg,
in der Schweiz, in Polen . . .

Das Sittengesetz des Markgrafen Philipp

Über den Stand von Sitte und Sittlichkeit lassen die „Gerichtsgebote" von 1730
einen ungefähren Schluß zu. Sie betreffen:

Frevel und Unrecht Schlagfrevel
Spiel-Einungen(-Regeln) Kleine Schlagfrevel

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