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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 292
(PDF, 62 MB)
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sich die eingesessenen Meister ihre Absatzgebiete und Kundenzahl. Verbissen und
mit allen Tücken verwehrten sie einem „Neuen" das Eindringen.

Die Leidtragenden dieses Unrechts waren die überalterten Gesellen, die nur
durch Zufall selbständig werden und auf eigene Rechnung Fleisch aushauen
konnten. In Baden-Baden zählten zu ihnen vor anderen die Angehörigen der
großen Metzgerfamilie „Kah".

Da war zunächst die Angelegenheit des Joseph Kah im nahen Beuern. Er war
Baden-Badener Bürgerssohn, seine Frau eine Baden-Badener Bürgerstochter. Er
hatte aber zunächst in Beuern eine Metzgerei eingerichtet. Als er am 3. Januar
1818 sein Meisterstück der Ordnung gemäß gemacht hatte, hoffte er, sein Baden-
Badener Bürgerrecht antreten zu können.

Damit hatte er jedoch in ein Wespennest gestupft. Alle zünftigen Metzgermeister
der Stadt wurden rebellisch und hielten ihm drohend die Fäuste unter die Nase.
Als Metzger in Beuern sei er nur „Landmeister" und könne daher nicht in das
städtische Zunftbuch eingetragen werden.

Erst das entschlossene Eintreten des Direktoriums für den Murg- und Pfinz-
kreis bahnte dem Bittsteller den Weg und verwarf die Einwände der Baden-
Badener Zünftigen. Bis dahin war indessen ein weiter Weg, steinig und gewunden
.

Von Instanz zu Instanz

Auf die Anfrage des Baden-Badener Gemeinderats erklärte Joseph Kah zunächst, „er
wolle nun auch wirklich Bürger in Baden werden und sich vorbehalten, daß wenn es
früher oder später Gelegenheit für ihn gebe, eine Metzigbank hier zu erwerben, er von
seinen bürgerlichen Rechten Gebrauch machen werde".

Hinter diesem Vorhaben witterten die Zünftigen des Kurorts eine Konkurrenz, einen
Störenfried, der ihre Berechnungen über den Haufen warf und in ihren gesicherten
Kundenbezirk eindrang. Dagegen mußte man sofort einschreiten, dem Übel wehren,
solange es noch nicht auf festen Füßen stand. Die beiden Zunftmeister bewiesen, „sie
könnten den Joseph Kah ohne Bankrecht als hiesigen Stadtmeister nicht anerkennen,
(denn) als Landmeister könne er laut Zunftartikel niemals in das Zunftbuch eingeschrieben
werden".

Entgegenkommender und verständiger war Stabsvogt Eckstein von Beuern. Er billigte
Joseph Kah ohne Einschränkung das Recht zu, als Bürger von Baden-Baden in Beuern
ein Geschäft zu führen, stellte ihm darüber hinaus ein wohlwollendes Zeugnis aus: „Der
Stabsvogt und der Gemeinderechner von Beuern erklären, daß sie ihrer Seits gegen das
Vorhaben des Joseph Kah, mit dem die ganze Gemeinde zufrieden sey, gar nichts einzuwenden
haben und daß derselbe, wenn er auch Bürger von Baden sey, seine Metzger-
profeßion in Beuern ungehindert forttreiben könne."

In der Replik enthüllte der Baden-Badener Gemeinderat endlich seine wahre Begründung
und nannte das Kind beim rechten Namen; es ging ihm gegen den Strich, daß
der Bittsteller seine Gebühren an die Gemeindekasse von Beuern entrichte, von Baden-
Baden jedoch alle Bürgerrechte ohne Einschränkung fordere. Es sei unschicklich, daß
jemand da, „wo er nicht bürgerlich wäre, die gemeinen Lasten mittrage, dagegen wo er
ist, keine trage und gleichwohl die bürgerlichen Nuzungen beziehe". Und um sich die
Sache vom Hals zu schaffen und an ein Ziel zu gelangen, gab er Joseph Kah den Rat,
sich in Beuern einzubürgern, denn „schicklich ist's, daß der Bittsteller in Beuern, wo er mit
dem Handwerk sich ernähren will, Bürger werde". Und abschließend folgte der väterliche

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