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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 31
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0033
Biberach, Bruch, Zell a. H., (Unter-)Entersbach, Stöcken, Zunsweier, Weierbach,
Bohlsbach, Kinzigdorf und was von der Kurie Offenburg außerhalb der Stadtmauern
lag.

Von diesen lagen Bohlsbach, Offenburg, Kinzigdorf und Weierbach im ländlichen
Teil des Offenburger Lehens, das wieder als Reichslehen in Geltung war.
Darüber konnte er also ohne Bedenken verfügen.

Die Kurie Zunsweier lag aber eindeutig im BFL. Die übrigen Kurien gehörten
in den Bereich der abteilichen Grafschaft Gengenbach. Die Hochgerichts- und
Schirmvogtei darüber war als Nebenlehen in Personalunion mit dem BFL ausgeliehen
, und zwar seit 1263 an das Bistum Straßburg. Dieses wäre zu Verfügungen
darüber zuständig gewesen, ebenso über das bambergische Zunsweier.

Hier verfügte also Adolf kaltblütig über ein fremdes Recht durch eine mit dem
Majestätssiegel gesicherte Urkunde. Er konnte sich dies nur erlauben, wenn er sich
zu dieser Zeit als rechtmäßigen Herrn des BFL betrachtete. Mit diesem Rechtsgeschäft
griff er also in die Rechtshoheit des Straßburger Bischofs ein. Wir gehen
daher kaum fehl, wenn wir die oben genannte Beschwerde an den Erzbischof von
Mainz mit diesem rechtswidrigen Vorgang in Zusammenhang bringen. Der König
gab dadurch unmißverständlich zu erkennen, daß das BFL und die Schirmvogtei-
Lehen unwiderruflich als dem Reich übertragene Kirchenlehen zu gelten hätten.

Da er 1293 noch in gutem Einvernehmen mit dem Bischof war, konnte er
damals noch unbedenklich vom Bischof in dessen Burg Ortenberg eingelassen
werden. Das ist also noch kein Merkmal für die Änderung seiner Stellungnahme.
Dagegen beurkundete der König seine genannte wichtige Regierungsverfügung
1297 in seiner Stadt Offenburg. Als Ort der Ausstellung müssen wir an die
gengenbachische Kurie denken.

Es wird nicht die einzige diplomatische Geste des Königs gegen den Bischof
gewesen sein. Das Jahr 1297 mag daher das Jahr seines Meinungswechsels gewesen
sein. Ist es bei solcher Lage und solchem unfreundlichem Widerspiel zu verwundern
, wenn der Bischof durch diese geradezu feindseligen Akte zu äußersten
Konsequenzen gedrängt wurde? Die offenkundige Mißachtung der urkundlich verbrieften
Rechte des Bistums hat Konrad III. zu seinem entschlossenen Gegner
gemacht und seinen Untergang beschleunigt.

Der offene Übertritt zur habsburgischen Partei konnte indessen nach dem unvorhergesehen
raschen Tode des Königs Adolf die nachteiligen Folgen der Maßnahmen
Adolfs für das Bistum nicht ausgleichen. Der König hatte das BFL zu
Händen genommen, wie man damals zu sagen pflegte, und urkundliche Bestimmungen
darüber erlassen. Das war nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Auch die
nachfolgenden Könige sahen sich einer neuen, schwer zu bewältigenden, ja, nicht
mehr änderbaren Rechtslage gegenüber. Wie Adolfs Nachfolger, der Habsburger
Albrecht L, mit dem der Bischof schon seit langem befreundet war, seinen Kampfgefährten
schadlos zu halten gedachte, ist nirgends zu erkennen, und zudem starb
er ebenfalls unversehens nach kaum zehn Regierungsjahren. Bischof Konrad III.
blieb trotzdem unentwegter Anhänger und Verfechter der habsburgischen Sache,

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