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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 47
(PDF, 74 MB)
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sammenkünften, „Ehrbarkeit und Bescheidenheit zu gebrauchen", widrigenfalls
seien Übeltäter mit Strafe zu belegen. Normalerweise konnte der Zunftmeister
kleinere Strafen bzw. Bußen anordnen, größere Vergehen wurden vom Amt bestraft
. Leichtfertiges Schwören war in den Artikeln besonders aufgeführt: „sollte
aber einer seine Ehr verpfänden und dies mutwillig vollziehen, so soll er 1 Gulden
und 5 Schillinge in die Lade schuldig sein". Angefallene Straf- und Bußgebühren
wurden, um den Handwerker dennoch zu schonen, erst am nächsten Zunfttag eingezogen
. Erachtete der Zunftmeister und sein „Zugebener" ein Vergehen als besonders
groß und hielten sie es für unratsam, mit der Bestrafung die Regelzeit abzuwarten
, so konnten sie die Strafgelder vorzeitig einziehen, worüber das Amt sofort
zu unterrichten war. Auch Streitereien, die außerhalb der Sitzungen zwischen den
Zünftigen entstanden waren, mußten der Zunft gemeldet werden. Unterblieb die
Anzeige und die Zunft erfuhr von diesem Zwist, so konnte eine verschärfte Strafe
verhängt werden.

Im folgenden Abschnitt wird die handwerkliche Ordnung der zünftigen Gesellen
behandelt, die eine Meisterprüfung vor der Zunft ablegen wollten. Erforderlich
war, daß sie bei einem zünftigen Meister drei Jahre gelernt hatten und ebensolange
gewandert waren. Die vorgeschriebene Prüfungsgebühr war je nach Herkunft
des Gesellen verschieden. Am wenigsten bezahlte der Sohn eines Meisters
aus eigener Herrschaft. Jener Geselle, der aus einer „fremden Herrschaft oder
Fürstentum" war, hatte die Höchstgebühr zu entrichten. Als Meisterstück fertigte
der Zimmermann eine kleine Trotte (Fruchtpreß) mit allem Zubehör und einen
Dachstuhl mit einer „Widerkehrung drey Schuh lang, derselbige zu Sechß undt
Viertzig Schuhe verjüngt". Außerdem war von ihm „aus einem Stuckh Rauh Holtz
24 Schuh langer winkelrechter Balken ohne Winkelmaß mit dem Breitbeil" zu
hauen. Der Steinhauer meißelte „eine Schnecken, ein Bogen und ein Sturz aus
Steinwerk". Der Maurer erstellte ein Türgewänd an einer Hausecke, die er hochgemauert
hatte. Nach Ausführung der Arbeiten begutachteten die verordneten
Schaumeister das Meisterstück. Erkannten sie das Stück für „Meistermäßig", so
war die Prüfung bestanden. Der Jungmeister hatte der Herrschaft für die Eintragung
(wegen den Bemühungen als Verzehrgeld) einen Gulden und 5 Schillinge
zu bezahlen. Bei nichtbestandener Prüfung mußten die Wanderjahre fortgesetzt
werden. Fiel einer bei der Wiederholung nochmals durch, dann besagt die Ordnung
, daß er „das Stuckh nicht mehr machen kann und niemals selbständig bauen
darf". Der Zunftbeitrag für die Meister betrug einen Schilling und einen Pfennig
und war je an den beiden Zunfttagen zu entrichten. Die Gesellen dagegen bezahlten
für jede Woche, in der sie in Arbeit standen — für die Erhaltung „alter verschaffter
Gesellen" —, einen Pfennig.

Besondere Bestimmungen regelten die Arbeitsverteilung der Zünftigen. Es war
verboten, gleichzeitig mehr als drei Bauaufträge anzunehmen, „damit andere
Meister auch etwas verdienen". Wenn der Meister schon einen Auftrag hatte,
durfte er niemandem Arbeit abwerben. Keinem fremden Meister war es erlaubt,
ohne Zustimmung des herrschaftlichen Amtes in Orten des Amtsbezirks zu arbeiten
; darauf hatten die Zünftigen streng zu achten. Auswärtige Meister konnten

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