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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 89
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0091
Aus dem Kreis der Zünfte kamen neue Klagen. Zwei Frauen hatten von Durbacher
Juden ein größeres Quantum Fleisch gekauft und in die Stadt gebracht. Man vermutete,
daß die Ware weiterverkauft werde. Die Rindfleischmetzger baten, „diesen Unfug abzustellen
" und die beiden Frauen zu bestrafen, weil „ungesundes Fleisch hereingebracht"
werde. Die zur Anzeige Gebrachten versicherten, das Fleisch für sich allein verbraucht zu
haben. Die Metzger wurden zwar mit ihrer Klage abgewiesen, aber die Bürgerschaft
erhielt die Weisung, daß „alles Fleischkaufen von den Juden für je und allezeit bei Strafe
untersagt seye". Und ein Dekret bestimmte, daß „inskünftig kein von Juden hergenommenes
Fleisch dahier verzöhrt werden solle". 1784 beschwerten sich die Meister der
Gerberzunft, weil die Juden nach Entrichtung des Zolls am Kinzigtor sich im Hause des
Obermüllers (heute Kunstmühle Zibold) aufhalten und „allem Vermuthen nach auch Leder
verkaufen". Darauf verbot der Rat dem Müller, Juden aufzunehmen.

Von der Aufklärung bis zum badischen Emanzipationsgesetz 1862

Der freie Geist der Aufklärung, der für Rechtsgleichheit und Menschenwürde
stritt, bewirkte allmählich eine Milderung der Bestimmungen. Der in der Einleitung
genannte Kriegsrat v. Dohm schrieb: „Die Befreiung der Juden aus ihrer
rechtlosen Existenz außerhalb der bestehenden Gesellschaftsordnung ist eine Pflicht
der Humanität und eine aus den Prinzipien des Staates sich ergebende Notwendigkeit
." Aber das Ratsdekret vom Jahre 1786 „Den Viehhandel mit Juden betr."
schrieb noch vor, daß jeder mit einem Juden abgeschlossene Kauf oder Tausch
oder „was immer für ein Handel" bei der Kanzlei zu Protokoll gegeben werden
mußte. Das Protokoll mußte nähere Angaben über Herkunft, Alter und Preis des
gekauften Viehs enthalten. Erst im Lauf der 90er Jahre des 18. Jahrhunderts
gewann der Gedanke der rechtlichen Gleichstellung der Juden an Boden. Diersburger
Juden übernahmen im Auftrag der Stadt Kriegslieferungen an kaiserliche
und französische Truppen. So z. B. lieferte Low Mayer aus Diersburg an das
französische Magazin in Hüfingen Getreide und Heu. Mehrere Offenburger Bürger
waren seine Schuldner. Er selbst aber mußte sich wiederholt wegen Vergehens
gegen die Zollvorschriften verantworten.

Nach der Aufhebung der reichsunmittelbaren Stellung und dem Übergang
Offenburgs an Baden mußte der Rat die badischen Gesetze befolgen. Der Badische
Landtag beschäftigte sich ernstlich mit der Frage der Eingliederung der Juden in
die bürgerliche Gesellschaft. Das Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 bestimmte:
„Jeder Mensch, wes Glaubens er sei, kann Staatsbürgerrechte genießen." Das Edikt
vom 14. Juni 1808 sah den Schulzwang der jüdischen Kinder, die Erlernung eines
bürgerlichen Berufs und den Zugang zu allen Gewerben vor. Aber das Konstitutionsedikt
vom 14. Juni 1808, das die Juden zu „erbfreien Staatsbürgern"
erklärte, brachte eine Einschränkung. Es wurde festgelegt, daß sie zunächst in den
Gemeinden nur als Schutzbürger, nicht als Gemeindebürger angenommen werden
sollen, „solange sie nicht eine zu gleicher Nahrungsart und Arbeitsfähigkeit mit
den christlichen Einwohnern hinreichende Bildung im allgemeinen angenommen
haben". Außerdem sollten sie ohne Einwilligung der Gemeindebehörde „an keinem
Ort zur Wohnung zugelassen werden, wo bisher noch keine waren".

Aber ein wichtiges Zeugnis für die Besserung der Verhältnisse ist die Zulassung

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