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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 270
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1969/0272
teilt hatten, gingen die seit ihrer Eroberung durch Bischof Heinrich III. von Stahleck
mit Einwilligung der Kurie dem Hochstift Straßburg gehörenden bambergischen
Kirchenlehen vertragsmäßig in das Eigentum des Hochstifts über39).

Jedoch nur ein knappes Jahrzehnt konnte das Straßburger Stift sich des rechtmäßigen
Besitzes im Kinzigtal erfreuen. Da sich am Oberrhein während des Interregnums bedeutende
Veränderungen zuungunsten der Reichsgewalt vollzogen hatten, gehörte die
Neuregelung der Besitzverhältnisse in diesem Raum zu den vordringlichsten Aufgaben
König Rudolfs I. von Habsburg. Bischof Konrad III. von Straßburg (1273—1295), der
von Anfang an mit dem Habsburger in bestem Einvernehmen stand40), setzte diesem
königlichen Ansinnen keinen Widerstand entgegen, so daß dann am 23. Februar 1274
jener Vertrag zwischen dem König und dem Inhaber des Straßburger Bischofstuhls zustande
kam, in dem die strittigen Besitzfragen eine Lösung fanden41).

Vergleicht man dessen Bestimmungen mit denjenigen, die Kaiser Friedrich II. Bischof
Berthold I. von Teck im März 1236 diktiert hatte, so stellt sich heraus, daß der Bischof
von Straßburg diesmal günstiger abschnitt als vor 38 Jahren; denn der König erstattete
ihm neben den Vogteien von Molsheim und Mutzig auf rechtsrheinischem Gebiet die im
Breisgau gelegene Burg Nimburg mit ihrem Landzubehör zurüi.

Über die uns in erster Linie interessierende Frage, was mit den bischöflichen Besitzungen
im Kinzigtal geschehen ist, erhalten wir in diesem Vertrag keinen Aufschluß. Eine einleuchtende
Begründung für diese Lücke gibt M. Krebs mit dem Hinweis, daß für dieses
Gebiet der im März 1236 festgelegte Zustand wiederhergestellt worden sei, was mit
anderen Worten bedeute, daß der Vergleich vom 23. Februar 1274 nur diejenigen Punkte
anführe, an denen gegenüber den Abmachungen vom März 1236 eine Veränderung eingetreten
sei 42). Demnach bestand die Gegenleistung, die König Rudolf von Habsburg für
den oben erwähnten Verzicht forderte, u. a. in der Rückgabe des Reichsgutes, das die
Straßburger Kirche in Offenburg und den benachbarten Orten in Besitz genommen hatte.

Die Argumentation von M. Krebs läßt sich an Hand von zwei Urkunden erhärten,
die im Zeitraum zwischen 1281 und 1291 entstanden sind43). In beiden Quellen taucht
Offenburg wieder als Reichsstadt auf.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß die Bemühungen des Hochstifts Straßburg
, aus den Wirren des Interregnums für sich Gewinn zu ziehen, letzten Endes erfolglos
verliefen. Bis zum Jahr 1351 blieben die Besitzungen der Bischöfe von Straßburg auf das
Gebiet des Sasbach-, Acher- und Renchtals sowie der südlichen Ortenau und Nimburg im
Breisgau beschränkt.

c) Die Reichslandvogtei Ortenau als Pfandbesitz der Bischöfe von Straßburg
(1351—1557)

Das Bestreben der Straßburger Bischöfe, das unter König Rudolf I. dem Reich
einverleibte Kinzigtal für das Hochstift zurückzugewinnen, läßt sich als Antrieb
bischöflicher Erwerbspolitik bereits wieder in den ersten Jahren der Regierung
Bischof Bertholds II. von Bucheck (1328—1353) quellenmäßig nachweisen. Im
Zusammenhang mit den damals in der Ortenau entfachten Fehden44) versuchte

39) ReBiStr. II Nr. 1741.

40) Vgl. ReBiStr. II Nr. 1954.

41) Ukde gedr. in: NA 46 (1926) S. 516 ff. Vgl. ReBiStr. II Nr. 1957.

42) Vgl. M. Krebs, Ein unbekannter Vertrag Rudolfs von Habsburg mit dem Straßburger Bischof
Konrad III. vom Jahre 1274, in: NA 46 (1926) S. 520 f. u. 525.

43) Beide Urkunden gedr. in: ZGORh 50 NF. 11 (1896) S. 23 Nr. 22, S. 24 Nr. 23.

44) Siehe dazu: E. Leupold, Berthold von Buchegg, Bischof von Straßburg. Diss. Straßburg 1882, S. 63 ff.

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