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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0408
setzt, desselben sich bemächtigt. Die drinnen haben sich über ljt Stund gewehrt,
letzlichen aber teils darinnen gelegene Soldaten niedergemacht, teils aber gefangen.
Anietzt, wie mich die dahin geschickte Partei zu Pferd berichtet, sind die Reiter,
so in Schramberg waren zusamt allen Feuerrohren in gedachtem Triberg; ob sie
vielleicht mehr Volk erwarten wollen, noch was ferneres vorzunehmen, oder aber
allein, damit sie die Munition und etliche kleine Stückel von Metall (Kanonen),
so dort sind, zusamt dem Raub fortzubringen, kann ich nit wissen, in allweg
kann ich nit glauben, daß sie werden den Ort zu manutenieren (Besitz halten)
Vorhabens sein, denn es ein schlecht Ort, welchem auch von hier aus leichtlich
zuzukommen; wann aber ein Schnee fallen sollte, von dem Feind gar nit kennte
sucurriert werden" usw. (Ortenau 1921 S. 73/75)

Die Bemühungen, von der Burg Stiche, Bilder oder Grundrisse zu erhalten,
waren auch bei den österreichischen Archiven erfolglos. In einem Anhang zum
Urbar von 1493 wird in einem Schreiben des Rats Jacob Jonas - bei der Übergabe
der Herrschaft Triberg an Lazarus von Schwendi - über den Zustand des Schlosses
folgendes geschrieben: „Erstlich anzeigen das nichts im schloß vorhanden,
weder klein noch groß ding durchauß als ein pauwfellig 1 .. . hauß und so lerer
schaff zum doppelhockhen daraus die vor vielen jarn genommen." Was zum
Schloß und zur Burg gehörte, wurde im Dritten Vertrag sub dato Freyburg im
Breysgaw 8. February a° 1519 eingehend dargelegt:

Schloß.

Item eß hat die oberkheit oberthalb dem stättl in Treyberg ein schloß oder
Burgstall uff einem berglin, welches die Treybergischen herrschaftsuntertanen
sammenhaft (gemeinsam) in gemein seither dem bauernkrieg a° 1527, weilen sie
es damalen verbrannt, mit aller nothwendigkeit an gebeüwen, tach und gemach
in irem selbst eigenen und ohne eines herren der Herrschaft Triberg costen erhalten
, aber doch aniezo für solche erhaltung gebetten, deßwegen aber solches
gehöriger orthen zu erlangen und inmittelst die Schuldigkeit zu leisten gewiesen
worden.

Scheür und stall.

Waß aber die unden daran gelegenen darzue gehörige scheür und stall belangt,
die werden in eines herrn costen in baulichen würden und wesen erhalten, doch
seindt die underthanen alle materialia an holtz, stain, ziegel, kalch und sandt in
der frohn zu füehren, wie auch andere frohndienst darzue zu laisten schuldig.

Güetter, so %u ermeltem schloß gehörig.
Garten.

Item ein garten unden am schloß, der Burggarten genanndt, ist mit einem zäun
ordentlich umfangen und vermerkht.

Matten.

Item ein matten, die Prüel matten genanndt, ongefehr uff zwölff mannwart
unden an der burger aigentumb rhain oder almendt (der schelmen rhain genannt)

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