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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0477
Der wissenschaftliche Nachweis dafür findet sich in dem Buch von Moriz Heyne
„Das Deutsche Wohnungswesen" S. 97. Darnach ist das Sprachhus ein althochdeutscher
und mittelhochdeutscher Ausdruck für den damaligen Abortraum. Zur
Erklärung fügt Heyne bei, daß das heimliche Örtchen als Unterhaltungs- und
selbst als Eßraum benutzt wurde. Wegen des Mistes wurde bestimmt, den soll
Rudolf „schütten", wie er bisher getan. Den Wasserstein in der Küche soll Rudolf
mit einem „Kener" (Ablaufrohr) versorgen, daß der Troff (Trauf) über den
Zwinger abläuft. Die weiteren Vereinbarungen wegen des Platzes vor der Burg
sollen hier im einzelnen übergangen werden. Genannt werden ein Backhus des
Conrat von Staufenberg, ein Haus des Rudolf auf dem Burgplatz, ein Weiher,
verschiedene Gärten, darunter einer um den Brunnen und Reben (FUB IV. 517).

Auf die Streitfälle, die in den Anmerkungen 2-6 zur Urkunde von 1371 (FUB VI. 52)
mit ihrer Schlichtung durch Schiedsgerichte oder Verhandlung vor dem ordentlichen
Gericht vor Schultheiß und Rat zu Haslach ausführlich behandelt wurden, soll hier nicht
näher eingegangen werden. Sie betrafen folgende Streitigkeiten: 1400 zwischen Rudolf
von Schnellingen und Hans von Büchern, 1408 Junker Rudolf von Schnellingen gegen
seinen Vetter Junker Hansen von Schnellingen, 1409 zwischen Albrecht von Gippichen
und Rudolf von Schnellingen wegen Hansen sei. von Schnellingen Erbes, 1426 zwischen
Rudolf von Schnellingen und Conrad Stollen von Staufenberg und schließlich 1441 mit
der Auseinandersetzung über die Erbschaft des ohne Nachkommen verstorbenen Rudolf
von Schnellingen. Aus der Anmerkung 5 soll aber doch einiges wörtlich angeführt
werden, weil sie ein Licht werfen auf die menschliche Seite des damaligen Herrengeschlechts
: „das sü dester freundlicher by einander wonen und bliben mögent, weler do
den andern heißet liegen (lügen?), der soll dem andern zehn guldin verfallen sin, weler
den andern schiltet, das er ein Böswicht wer oder ein Schalke oder im sin Muter uf hübe
oder im suß (sonst) an sin ere rette, das desglichen were, der sol dem andern verfallen
sin zweinczig guldin on gnode. . ." Glaubt einer dies nicht schuldig zu sein, so steht die
Entscheidung bei einem der vorgenannten Schiedsmänner, ebenso, wenn einer das
Gesinde des andern mißhandelt. Anmerkung 6 ist insofern wichtig, als die Nachkommen
Aulbers des Älteren von Gippichen und dessen ehelicher Frau Ciaren von Schnellingen
Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Rudolf von Schnellingen erheben und die
Hinterlassenschaft auch zugesprochen erhalten. Dies bedeutet ein völliger Abbruch des
Schnellinger Geschlechts und ein völliger Besitzwechsel der Burg.

Wie Hermann Fautz über die Ritter und Edelknechte von Gippichen im Jahresheft
1969 „Die Ortenau" berichtet, war auch dieses Geschlecht auf dem Abstieg begriffen
und am Aussterben. Der letzte Vertreter dieses Geschlechts befand sich stets in Geldnot
und mußte ein Besitztum nach dem andern verkaufen. Der Gewinner bei diesem Ausverkauf
war Martin von Blumegg, der in erster Ehe eine Schwester Diebolds zur Frau
hatte, also mit Diebold verschwägert war. Die von Blumegg (auch Blumeck, Blumnegg,
Blumeneck und Blumenegge geschrieben) hatten ihren Stammsitz auf dem höheren
Schwarzwald im Amt Bonndorf an der Wutach. Martin aber hatte, wohl infolge seiner
Heirat, sich im Kinzigtal niedergelassen, dort Besitz erworben und ist so dort seßhaft
geworden.

1462 bereits versetzt Diebold seinem Schwager seinen Teil am Zehnten zu Eschau
um 20 fl., auch seine Nutzungen und Fälle zu Schnellingen, ferner 11 ß 4 Zins im Dorfe
Schnellingen (FUB VI. 277 Anm. 7).

1472 belehnt Graf Heinrich von Fürstenberg den festen Martin von Blomenegk mit
seinem Teil der Lehen zu Schnellingen, Eschau und Weiler mit den Gerichten, Leuten
und Gütern (FUB III. 599).

1481 erwähnt eine Urkunde von Martin von Blomenegk, daß er derzeit zu Haslach

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