Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0486
Die Bewohner dieser Turmburg

Hier also saßen die Dinghofmeier der Abtei Gengenbach, die Eigentümerin
des gesamten Meiereibezirkes war. Die Meier gehörten der obersten sozialen
Schicht an und hatten volle Regierungsbefugnisse mit dem niederen Gericht in
bürgerlichen und Strafrechtsfällen. Es wurden dazu solche genommen, die in der
Schule der Abtei ausgebildet worden waren. Wir haben daher hier bodenständige
Geschlechter als solche Dienstmannen, Vasallen oder Ministerialen zu erwarten.
In der Tat stammt der Name des ersten namentlich bekannten Meiers von Grebern
vom Schnaitberg und hieß Sneit. Die Sneit waren rittermäßige Leute. Zu einer
Zeit, da der Kaiser noch der Eigenklosterherr von Gengenbach war, war ein
Sneit in Verbindung mit dem Dienst im kaiserlichen Heerbann zum Ritter geschlagen
worden. Eine Linie der Sneit hatte das Meieramt auf Gröbern im Erbgang
inne und erhielt es als Lehen, wonach sie sich Sneit von Grebern nannten.
Wiederholt waren sie Schultheißen von Zell a. H. Anfangs wissen wir kaum mehr
als ihre Namen: 1370 Tann v. G., 1412 Dietrich v. G., 1512 Jakob v. G., 1568
seinen gleichnamigen Sohn. Er war der letzte männliche Sproß der Familie Sneit.
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts errangen die Sneit für die Kurie Grebern eine
noch weiter heraushebende, noch ansehnlichere Stellung als sog. adeliges Rißgut.
Schon bald nach der Organisierung der Reichsritterschaft als eigenen Reichsstand
wurden 1495 die Herren von und zu Grebern in die Matrikel der adeligen Rißgüter
des Ortenauer Ritterkantons gegen die übliche Jahresabgabe eingetragen, wodurch
sie die Vorrechte der Reichsritterschaft genossen und dem neuen Reichsrecht
darüber unterstanden. Trotzdem blieb noch eine ziemliche Abhängigkeit
von der Obereigentümerin (Abtei Gengenbach) bestehen.

Die einzige Tochter des letzten Sneit erbte das Greberngut. Sie heiratete 1580
den Doctor beider Rechte Christoph Mündt, Mitglied des Straßburger Rates, und
ließ das Gut auf seinen Namen überschreiben.

Solange die Sneit im Besitz von Grebern waren, blieb das Gut von zellischen
Abgaben, Frohnden und von der städtischen Gerichtsbarkeit frei, obgleich seit
1366 Zell eine Reichsstadt geworden war, zu dessen Gebiet auch Grebern gekommen
war. Der Magistrat von Zell versuchte wiederholt die gebietliche Oberhoheit
geltend zu machen, wurde jedoch abgewiesen.

Mit Chr. Mündt begannen nun ernstliche Prozesse mit der Reichsstadt wegen
dem Gut. Die staatsrechtlichen Verhältnisse des Gutes waren auch kompliziert
genug, so daß sich sogar ein Jurist wie Mündt nicht leicht zurecht fand. Die
Auseinandersetzungen endigten 1602 mit einem Vergleich, nach welchem von
Mündt eine jährliche Abgabe von 6 Pfund Pfennig und 12 Sester Hafer an die
Reichsstadt entrichtet werden mußte, womit natürlich eine gewisse Abhängigkeit
zugestanden war, auch wenn Grebern ein „freiadeliges, der Ritterschaft steuerbares
Gut" blieb. Begründung: Grebern stehe „in Protektion und Schirm-
Gerechtigkeit der Reichsstadt und bediene sich auch der Zeller Wun, Waydt und
Wasser".

1613 verkaufte die verwitwete Ursula das Gut zurück an die Obereigentümerin,

484


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0486