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werden." 03 Aufgrund dieser Anordnung wurde die Begräbnisstätte von der Kirche
weg auf einen Platz unterhalb der Stadt verlegt, wo sie heute noch liegt. Im
Jahre 1610 wurde dort auch die heutige Friedhofkapelle erstellt, zum Teil noch
in gotischen Bauformen, obwohl schon seit 100 Jahren die spätgotische Zeit vorüber
war. Otto Göller64 schrieb über den Haslacher Friedhof und seine alten
Grabmäler und berichtet darin auch über die Verlegung des Friedhofs vor die
Stadt. Er erwähnt, daß im Jahre 1612 die Amtleute den Vorschlag machten, die
für zwei Ehebrüche verhängten Geldstrafen außer für den Bau der Kirche in
Weiler auch dazu zu verwenden65, „die capell S. Alberthi allhie vollends auszumachen
", ohne jedoch die Bezugsquelle für diese Angabe anzuführen66. Die
Ausstattung mit Altären erfolgte erst nach und nach, die Erstellung des Hoch-
63 Mitt. aus dem Fürstenb. Archiv, II. Bd., S. 568.
04 Vgl. Die Ortenau 29 (1949), S. 27 ff.
65 Ebda. S. 29, Anm. 4.
66 Für Ehebrüche wurden in jener Zeit ganz empfindliche Strafen verhängt. In der Kinzigtäler Landordnung
des Grafen Christoph vom Jahre 1607 (Mitt. aus dem Fürstenb. Archiv, II. Bd., Nr. 1107, S. 828)
werden für Ehebruch folgende Strafen festgesetzt: „ . . . Strafe für einen Mann oder eine Weibsperson das
erste Mal, für einen Taglöhner 40 fl., für einen Bürger oder Bauer 80 fl., dazu jeweils 6 Wochen Gefängnis
, das zweite Mal 80 und 160 fl. und 12 Wochen Haft mit Wasser und Brot." Beim 3. Mal war
nach kaiserlichem Recht die Hinrichtung mit dem Schwert vom Leben zum Tod zu erwarten.
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