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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
51. Jahresband.1971
Seite: 236
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dem am 20. September mit den Seemächten zustandegekommenen Vertrag26.
Trotz einer dreifachen Benachriditigung muß er erst erschließen, daß es sich um
einen Separatfrieden handeln mußte. Bestätigungen dieser Annahme folgen, verbunden
mit Befürchtungen, daß Straßburg nicht mehr herausgegeben werden könnte27
. Einzelheiten über die Modalitäten der Unterzeichnung durch Kaiser und
Reich erfuhr Vogler von seinem Straßburger Mittelsmann. Er läßt durch die
Geistlichen seiner Pfarreien um einen guten und festen Frieden beten28. In einer
der ersten Nachrichten von dem am 30. 10. mit dem Kaiser geschlossenen Frieden
erwähnt er auch die sogenannte Ryswicker Klausel, deren Aktualität damit trotz
der gebotenen Interpretation unterstrichen werden dürfte29. Schon hier werden die
Auswirkungen auf Straßburg und das Elsaß besonders erwähnt. Erst nachdem
der Wortlaut vorlag, etwa drei Wochen nach Abschluß, erlaubte Vogler sich eine
Wertung, die jedoch nur seinen Wünschen entnommen werden kann. Sie ist von
seltsamer Doppeldeutigkeit30. Es scheint, daß er die Rheingrenze nicht ablehnt,
sofern sie nicht zu einer geistigen Isolierung führe.

Hinter dieser Beurteilung dürften konkrete Interessen, des kleinen geistlichen
Staates stehen, die von uns in ihrer Komplexität heute nur schwer rekonstruiert
werden können. Nur schlaglichtartig erfahren wir von ihnen, etwa wenn Vogler
von einem Gespräch mit dem Guardian des Offenburger Kapuzinerklosters, P.
Werner, berichtet. Es geht um Dinge von großer Wichtigkeit, um die künftige
Stellung seines geistlichen Staates, falls die Franzosen gewinnen sollten. Noch sind
die Modalitäten des bereits geschlossenen Vertrages nicht bekannt und Vogler
kann noch hoffen, über den Bruder des Kapuziners, der in der österreichischen
Regierungsverwaltung sitzt, Hilfe zu erhalten31. Wenn er jedoch damit rechnen
mußte, daß sein Staat vollständig vom Reich abgetrennt würde, wie er es in einer
Eingabe an die Waldshuter Regierungsstelle annimmt32, dann kann die oben erwähnte
Berufung auf ein möglichst langes Festhalten an der Rheingrenze durchaus
eine im Sinne des Reiches positive Deutung gewinnen.

Um eine volle Beurteilung seiner Einstellung zum Reich abgeben zu können, müßte
noch auf die Beziehungen eingegangen werden, die Abt Vogler zu den einzelnen

26 Tgb. 29. 9. 1697.

27 Tgb. 6. 10. 1697: „Pax praefata a D. Fouquerol confirmatur cum addito suspensionem armorum iam factam
quoad exercitus huiates et ante lmum 9bris eam a Caesare et imperio subscribendum. interim timetur ne
Argentina paenes gallos remaneat."

28 Tgb. 13. 10. 1697.

29 Tgb. 13. 11. 1697: „D. Olysi redit Keila quo heri tetenderat et mirabilia affert nuncia haud grata Argen-
tiensibus cum Rex galliae iuxta urbes et regiones Alsatiae sibi vendicet ius reformandi subscriptum iam
ä Caesare cum pace retardantibus adhuc statibus protestantibus."

30 Tgb. 23. 11. 1697: . . . (D. Emerich) . . . transmittit conditiones seu instrumentum pacis Caesarem et Regem
galliae inter in arce Risvicensi initae, vi cuius Argentina Regi galliae, Friburgum et Brisacum domui
austriacae, Kehl et Philippopolis imperio relinquuntur ac ita Rhenus in hac vicinia amborum ditiones
dividit, utinam diu et sine animorum divisione." 24. 11.: . . leguntur articuli pacis numero sexaginta, cuius
utinam fruetus sexagesimos pereipere liceat."

31 Tgb. 9. 11. 1697: „P. Guardianus discedit, quocum res momenti grandis contuli circa futuram Constitutionen
! nostrae reipublicac spiritualis si Galli praevalebunt ut passim auditur Argentina . . ."

32 Tgb. 12. 11. 1697: „Scribo Regimini in Waldshuet eidem inserendo damna ä Gallis illata hoc bello de novo
petita, insero aliqua proiective circa statum spiritualem huius regionis facta separatione totali in tempo-
ralibus etc."

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