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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0089
Ähnlich lagen die Verhältnisse im Raum von Kenzingen, wo die Bauern der Gegend
auf die dortige Herrschaftsmühle verwiesen waren. Auch hier versuchten die Bauern
immer wieder, dieser Verpflichtung auszuweichen. Vor allem waren es die Nachbarn der
sogenannten Nachmühle an der Bleich, die sich gern den weiten Weg nach der Kenzinger
Mühle erspart hätten. Die Herrschaft begegnete solchen Ordnungswidrigkeiten mit hohen
Strafen. 20 Taler sollten im Jahre 1742 drei Herbolzheimer Bürger als Strafe bezahlen,
weil sie ohne Erlaubnis mit ihrer Frucht zum Mahlen auf die Nachmühle gefahren waren.
Jetzt legte sich aber die Herbolzheimer Ortsverwaltung ins Mittel, um den dreien die
Zahlung der Strafe zu ersparen. Sie suchte auf dem Rathaus nach Schriftstücken, die sich
auf das Mahlen bezogen, und stellte dabei fest: Die Gemeinde besaß ein uraltes Recht,
auf der Nachmühle zu mahlen. Dabei sollte die Mühle bei großem Gewässer mit zwei
Gängen, bei kleinem Gewässer mit einem Gang mahlen. Auf der Mühle lastete eine Abgabe
von 13 Viertel 2 Sester Molzer, die der Müller aufzubringen hatte, eine mühsame
Sache bei der beschränkten Mahlerlaubnis. Auf Grund dieser Tatsachen erging „die fußfällige
, untertänigste Bitte an die Herrschaft, das Mahlen auf dieser Mühle wie zuvor zu
gestatten und den dreien die Strafe zu erlassen".

In besondere Schwierigkeiten gerieten bisweilen Mühlen, die im Grenzgebiet zweier Herrschaften
lagen. Oft waren hier die Rechtsverhältnisse nicht genügend geklärt, was zu
Spannungen zwischen den Nachbarn führte.

So entbrannte im 17. Jahrhundert ein richtiger Grenzkrieg zwischen den Herrschaften
Geroldseck und Lahr wegen einer in Grenznähe gelegenen Mahl- und Sägmühle. Der
Müller dort war seines Lebens nicht mehr sicher. Abwechselnd vertrieb bald die eine, bald
die andere Partei den gegnerischen Kandidaten oder setzte ihn im Gefängnis fest. Was
Wunders, wenn sich schließlich kein Müller mehr fand, die Mühle zu übernehmen, und
daß einer, dem man sie antrug, schließlich seine Zusage zurückzog mit der Erklärung,
Leib und Leben seien ihm doch lieber.

Die Herrschafts- und Bannmühlen verschwanden mit dem zu Ende gehenden Lehenswesen,
und immer mehr Mühlen gingen in Privatbesitz über.

1826 verkaufte der badische Staat die ehemalige Schütterer Klostermühle. Sie wechselte
bei einer öffentlichen Versteigerung um 7610 Gulden den Besitzer. Die damalige Beschreibung
des Objekts gibt ein Bild von der Ausstattung einer solchen Mühle. Es handelte sich
um eine Mahlmühle mit zwei Gängen, mit Hanfreibe und Ölmühle. Dazu gehörten als
landwirtschaftliche Ergänzung: ein Geflügelhöfle, drei Schweineställe, ein Metzigbäule sowie
Scheuer und Viehstall.

Ein ähnliches Bild bot die Gemeindemühle von Oberhausen, die bereits 1815 um 18 000
Gulden an den Schiffwirt Franz Xaver Schindler von Oberhausen überging. Der Beschrieb
nennt folgendes Zubehör: „Ein zweistöckiges Haus mit drei Mahlgängen, wovon einer
eine Hanfreibe mit drei Betten (Steinen) hat, eine Scheuer mit Stallung unter einem Dach,
drei Schweineställe, ein Back- und Waschhaus, ein kleines Gemüsegärtie samt der Hofreite
und dem Platz, worauf die Gebäude stehen."

Die alten Mühlen, wie wir sie hier schilderten, sind heute größtenteils verschwunden.
Sie fielen der weitgehenden Rationalisierung des Mühlenwesens zum Opfer. Zwar sieht
man da und dort noch die alten Mühlräder, und sie tragen auch noch etwas von der
ihnen eigenen poetischen Stimmung in unsere Zeit, aber nur wenige drehen sich noch zu
sinnvoller Arbeit, nachdem ihnen die Motore ihre Aufgabe abgenommen haben.

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