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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0093
genannt. Die Beschwörungsartikel 1559 besagen, daß die Mühlen im 15. Jahrhundert
, als die Reichsstadt und die Landvogtei an die Pfalzgrafen verpfändet
waren, der Stadt „entzogen" worden seien. Eine andere Version lautet: Graf Wilhelm
von Fürstenberg, der am Anfang des 16. Jahrhunderts Landvogt war, habe
die Mühlen gegen den Gottswald eingetauscht. Diese Behauptung wird in einem
oberamtlichen Schreiben entschieden bestritten. In diesem heißt es, die Dörfer
Griesheim, Weier und Waltersweier hätten „einen Wald, der Gottswald genannt,
mit Holz, Wun und Weyd zu nießen. Vor unfürdenklichen Jahren haben ihre
Eltern zur besseren Handhabung der Waldgerechtigkeit die Stadt Offenburg zu
sich genommen". Die Reichsstadt ist also spätestens schon im 15. Jahrhundert Teilhaber
an dem Wald geworden. In diesem Zusammenhang sei eine Bemerkung zur
Deutung des Wortes „Gottswald" angefügt. Ein Schmunzeln überkommt uns,
wenn wir in den Quellen folgende Deutung lesen: „Der Gottswald ist besagten
Dörfern um Gottes Willen geschenkt worden." Das Wort ist eine Verstümmelung
des Wortes „Gotteshauswald". Dieses Gotteshaus ist die Benediktinerabtei Gengenbach
, deren Grundbesitz weit in die Oberrheinebene hinausragte. Sie hat die vier
Dörfer mit dem Wald belehnt und war der eigentliche Waldherr.
Immer wieder wird betont, daß die „beeden Ortenauischen Müller in Gebott und
Verbotten unter dem Gericht Ortenberg stehen und daß der Ortenauischen Lan-
desherrschaft die hohe und niedere Jurisdiction ohnwidersprechlich zustehe". Die
Reichsgewalt scheint jedoch dem reichsstädtischen Magistrat hin und wieder entgegengekommen
zu sein. 1541 versprach z. B. Kaiser Karl V. der Stadt Offenburg,
daß die Mühlen, wenn die Pfandschaft Ortenau von den Grafen von Fürstenberg
abgelöst würde, auf Wunsch an die Stadt verpfändet werden sollen. Ein Jahr
vorher hatte Graf Friedrich von Fürstenberg, der damalige Landvogt, der Stadt
Offenburg gestattet, die in seiner Mühle vorkommenden Frevel strafen und die
Müller und deren Knechte „in Eid und Pflicht nehmen" zu dürfen. Aus jenen
Jahren dürfte der Eid stammen, den die beiden Müller schworen, „samt ihren
Knechten der Statt Offenburg treu und holt zu seyn, ihren Nutzen zu fördern
und Schaden zu warnen, jahrs mit 2 Batzen Pfennigen zu steuren und gehorsam
und dienstbar zu seyn". Jedoch sollte dieser Schwur dem Eid, den die Müller
dem Ortenauer Landvogt leisteten, „in allweg unnachtheilig und unverbrüchlich"
sein.

Ferner war vorgeschrieben, daß die beiden Mühlen „Zwang- und Bannmühlen"
seien. Sowohl die Einwohner der Reichsstadt als auch die Untertanen der Landvogtei
in den Gerichten Ortenberg und Griesheim durften ihr Getreide nur in
diesen Mühlen mahlen lassen. Laut Ortenauer Stockurbar 1727 wurden unter der
Fürstenberger Pfandschaft, also in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, die
Mühlen in Ortenberg und Griesheim „zu Favor derer acquirirten herrschaftlichen
Mühlen (zugunsten der erworbenen herrsch. Mühlen) in Offenburg aufgehoben.
Und es wurde auf folgende Bestimmung im Ortenauer Stockurbar hingewiesen:
„Ihre fürstliche Durchlaucht als Lehens-Inhaber (Markgrafen v. Baden-Baden) der
Landvogtey Ortenau haben die Aufrichtung von Mühlen zu verstatten und ist

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