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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0098
1792 wehrten sich auch die Waldrichter der Gottswaldgemeinden gegen die Holzabgabe
für die Mühlen und erklärten, der Wald sei verödet.

Auch in Zunsweier, das zur Hälfte zur Landvogtei Ortenau, Gericht Griesheim,
gehörte — die andere Hälfte stand unter der Herrschaft Geroldseck —, kam es
1781 wegen der Holzlieferungen zu Unruhen. Im Beilenwaid, in dem beide Herrschaften
holzberechtigt waren, sollten Eichenstämme gefällt werden zur Ausbesserung
des großen Teichs und des Faschinads. Der Zimmermann Marzell Reß in
Windschläg kam auf herrschaftlichen Befehl nach Zunsweier zum Stabhalter, um
in dessen Begleitung das benötigte Eichenholz zu bezeichnen. Das Holz konnte
jedoch nicht gefällt werden. Die Holzhauer wurden von 200 Untertanen bedroht.
Diese riefen ihnen zu, es dürfe „kein Span Holz gehauen werden". Im Wald habe
ihnen keine Herrschaft zu befehlen. Wenn die Müller gekommen wären, hätten
ihnen „die Weiber alles Haar aus dem Kopf gerissen". Das Oberamt der Landvogtei
erwog, die Holzlieferung mit Hilfe eines militärischen Kommandos zu erzwingen
, nahm aber von dem Vorhaben Abstand. Der Zimmermann Reß wagte
nicht, die Nacht in Zunsweier zu verbringen. Geroldsecker Untertanen drohten
ihm mit Schlägen. Er flüchtete nach Offenburg. Schließlich sah sich die Stadtobrigkeit
veranlaßt, gegen die Müller wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen
vorzugehen. 1636 wurden beide zur Rechenschaft gezogen, weil sie
entgegen dem Eid von 1541 die Steuer nicht entrichteten. Sie erklärten, sie seien
willens, dieser Pflicht nachzukommen, der Ortenauer Amtmann habe es ihnen jedoch
verboten. Sie wurden getürmt. Zwei Stettmeister und der Stadtschreiber
begaben sich mit dem Auftrag nach Ortenberg, den Amtmann an den Müllereid
und den Vertrag von 1545 zu erinnern und ihn „nachbarlich" zu bitten, daß er
die Müller zur Abstattung der Steuer anhalte. Der Ortenberger Amtsbescheid besagte
aufs neue, daß sie nicht steuerpflichtig seien. Darauf wurden sie freigelassen
.

1675 stellte der Stadtmagistrat fest, daß die Müller Wein „verzapfen", und ließ
den Landvogt durch den Stadtsyndicus bitten, er möge ihnen den Weinschank
verbieten. Im Jahr darauf mußte sich der untere Müller verantworten, weil er
„sich Wein verschenke" und der Stadt das Ungeld nicht entrichte. 1684 ließ der
Rat wegen dieser „Müllerexzesse" über die Zünfte ein entsprechendes Dekret verkünden
. 1743 beschwerten sich Schultheiß, Meister und Rat bei der badischen
Regierung in Rastatt, weil sich die Müller wieder den Weinschank „anmaßten".
Der obere Müller verkaufe nicht nur Wein maßweise, sondern er beherberge nachts
Fremde und gebe ihnen wie Schildwirte Speise und Trank. Die Regierung nahm
die Müller in Schutz; es sei ihnen nicht zu verwehren, daß sie dann und wann
einem Mahlkunden, der die Nacht hindurch auf das Mahlen warten müsse, einen
Schoppen oder ein halb Maß Wein verabreichen würden, ebenfalls den Flößern,
weil vor der Stadt nur ein schlechter oder gar kein Wirt sei. 1780 beanstandete
der Rat, daß der untere Müller sogar über die Gassen Wein verkaufe, und viele
Bürger würden in den Mühlen dem Trinken und Zechen obliegen. Der Fiskal
wurde aufgefordert, die Bürger, die in betrunkenem Zustand die Mühle verlassen,

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