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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0101
der Landvogtei stünde außer dem Königswäldele nur der Gottswald zur Verfügung
, der weitgehend verödet und dessen eigentlicher Herr der Prälat von
Gengenbach sei. Das Bauvorhaben scheint nun endgültig aufgehoben worden zu
sein.

Die Müllerfamilien
Fahrlender und Schneider

Über die beiden Familien, welche die Mühlen im 18. Jahrhundert durch vier
Generationen in Erbpacht hatten, besonders über die Erbstreitigkeiten in der Familie
Fahrlender, berichten die Quellen ausführlich.

Nach dem Tode des Johann Jung, der die obere Mühle 1691 wiederaufgebaut
hatte, wurde Heinrich Brunnenkant am 4. Juni 1692 belehnt. Er wurde für das
Ortenauer Oberamt eine Enttäuschung; denn er forderte von den Kunden zu
hohes Mahlgeld und wurde wegen üblen Verhaltens „amoviert" (entfernt). Nachdem
sich Peter Kurz vergeblich beworben hatte, wurde am 10. Dezember 1693
Martin Fahrlender aus Ettenheim angenommen. Die Herrschaft sicherte sich; für
den Fall, daß die Mühle durch sein Verschulden Schaden litt, mußte er seine
Mühle in Ettenheim und seine Gärten in Kenzingen als Unterpfand bereithalten.
Acht Jahre später wurde ihm im Erblehenbrief bestätigt, daß er ehrlich und treu
gedient habe. 1709 starb er. Die Witwe überließ die Mühle ihrem Sohn Hans
Martin. Er mußte sich jedoch verpflichten, ihr jährlich 40 Viertel Getreidegült,
ein feistes Schwein, das benötigte Brennholz und eine freie Wohnung zu überlassen
. Zeigte er sich widerspenstig, wurde der „Afterbestandsvertrag" aufgehoben.
Schon 1716 ereilte ihn der Tod. Nun nahm die Mutter die Mühle wieder an sich,
war aber bereit, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern wöchentlich
einen Sester Getreide zukommen zu lasssen. Bald aber kam es zu unerquicklichen
Streitereien. Während die alte Müllerin die Schwiegertochter der „widrigen Aufführung
" bezichtigte, schrieb letztere an ihre Lehensherrin, die Markgräfin Auguste
Sibylle, die Schwiegermutter wolle sie „widerrechtlich von der Mühle vertreiben
und quasi in das Ellend vertreiben". Das Oberamt verfügte, vermutlich auf Geheiß
der Markgräfin, daß sie „im Erbbestand" anerkannt wurde, aber unter der
Bedingung, daß sie dieselbe Verpflichtung auf sich nahm, die ihr verstorbener
Mann erfüllte. Als sie sich wieder vermählt hatte, trat der Streit in ein neues
Stadium. Die beiden Parteien wurden im September 1717 vor die Rastatter Hofratskanzlei
zitiert. Hofrat Bree berichtete, daß es ihm nicht gelungen sei, die beiden
Müllerinnen zu einem gütlichen Vergleich zu bewegen; sie hätten sich „geraufet
und geschlagen". Im Januar 1718 appellierte die Schwiegertochter an das
Reichskammergericht in Wetzlar. Dieses entschied, daß sie die Mühle räumen
müsse. Der Prozeß ging weiter. Die Anwälte bezichtigten sich gegenseitig „schlechter
juristischer Heldentaten". Schließlich beantragte die alte Müllerin, daß die
Mühle ihrem zweiten Sohn Gervasius übertragen werde. Diesen aber bezeichnete

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