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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0129
(Item es Soll Eilfftens auch keiner kein Leeb an ein Lenden, oder lehnen waßer,
da Eiß gibt, machen; wer das bricht, der beßert.....10 ß.)

12. Es hat ein jeeder fischer das Recht Jahr und tag lang sein Leben zu geneüssen
und in solcher Zeith darff ihm kein anderer fischer einige hinternuß oder Eingriff
thun.

(Es soll auch Zum Zwölfften keiner sein gezeichnete Leeb lenger dann ein Jahr
ohngeirret zu genießen haben, und danach demselben wie auch ein ieder der uf den nechsten
tag nach Michaelis zum ersten darzukommt, Zu Zeichnen erlaubt frey und offen sein.)

13. Einen giesen9 zeichnen und wenden10 heist soviel, wann ein fischer einen aus

fundus sit, (Vocant ipsi, die laeni/stille/ oder Ruerwasser.)", Leonhard ßaldner verwendet es 1666 in
seinem Vogel-, Fisch- und Tierbuch (Lauterborn, S. 126): „in lähnen und stillen Wassern". In der von
Gessner, a. a. O. angegebenen Bedeutung ist das Adjektiv in der Lautung 1 ä h n fischersprachlich heute
noch an Hoch- und Oberrhein anzutreffen (Herbster, Berufssprache, S. 80; eigene Erhebungen in Jech-
tingen, im badischen Hanauerland und dem gegenüberliegenden Elsaß), wo es auch substantiviert auftreten
kann (Schülin, Isteiner Fischerei, S. 80; s. auch Eis. Wb. 1, 591 ,Lehne, „in fliessendem Wasser
eine Stelle, wo dasselbe ruhig steht"; Substantivierungen Lähn[e] n. f. sind ebenfalls von Hanauer
Fischern in Helmlingen und Freistett zu hören). Eis. Wb. 1, 591 notiert das Adjektiv in der Bedeutung
»Still* bereits als ausgestorben'.
9 Ein Gießen ist, wie aus der Erklärung hervorgeht, ein schmaler, tiefer Wasserlauf (vgl. Asbrand,
Fischerzunft, S. 215: „jeder schmale tiefe Rheinarm mit hohen Ufern ohne Sand- oder Kiesbänke") und
in dieser oder ähnlicher Bedeutung mundartlich weit verbreitet (vgl. u. a. Bad. Wb. 2, 414; Eis. Wb.
1, 238; Id. 2, 470; Dt. Wb. 4. I. 4, 7393). Der Terminus begegnet auch als Eigenname (eis. dessen m.,
ein Nebenfluß der III) und häufig als Flurname (s. KÖssler, Flurnamen, S. 25; Möking, Reichenauer
Fischer, S. 205). Durch die Rheinkorrektion sind diese fischreichen Nebenarme selten geworden.
10 Das Wenden der Rheinarme war in früheren Jahrhunderten eine vielgeübte Fangmethode; heute wird
sie nicht mehr angewendet. Der Terminus selbst ist nur noch den ältesten Fischern bekannt und dem
passiven Wortschatz zuzurechnen. Die frühesten Belege enthält die mehrfach erwähnte Straßburger
Stadtordnung des 14. Jahrhunderts, die einen eigenen Abschnitt „Von dem wenden" enthält (Brucker,
Zunftverordnungen, S. 127 ff.), in dem das Verb ohne Objekt im Sinne der Doppelbedeutung ,flechten,
verflechten' und ,ab-, umwenden, ableiten* steht und konkret das Versperren und Zudämmen eines
Wasserlaufs mit Hilfe von Pfählen, Flechtwerk und dergleichen meint. Objektbezogen auf das Substantiv
Gießen begegnet wenden außer in der genannten Urkunde (ebd. S. 173 f.) in der ersten Freistetter
Fischcrordnung 1399, in der ersten Auenheimer Fischerordnung 1442 (Mone, Flußfischerei, S. 80), in der
Schlettstadter Fischerordnung 1596 (Geny, Schlettstadter Stadtrechte, S. 551), in der Altenheimer Fischerordnung
1572, mit anderem Objekt oder objektlos in mindestens je einer Ordnung wohl sämtlicher
badischer Fischerzünfte (vgl. Merk, Neuenburg, S. 113; Birth, Heimatbuch Greffern, S. 121; Stromeyer,
Badische Fischerzünfte, S. 76 u. passim; Mone, Flußfischerei, S. 93). Die Freistetter Worterklärung
stimmt mit der Bedeutungsangabe Asbrands, Fischerzunft, S. 215 überein, die er in Auenheim feststellte:
„Einen Giessen ,wenden' heißt, denselben oben zudämmen und so das Wasser abwenden." (Vgl. auch
Mone, Flußfischerei, S. 81, Anm. 3.) Wie aus den Urkundenbelegen hervorgeht, wurden die derartig
zugedämmten Wasserläufe mit Zugnetzen ausgefischt; in die Absperrungen selbst wurden teilweise
Reusen eingebaut bzw. vor diesen aufgestellt. Es ist demnach unrichtig, wenn Charles Schmidt, Historisches
Wörterbuch der Elsässischen Mundart, Straßburg 1901, S. 417, fischereiterminologisches wenden
allein paraphrasierend als „Fischen mit ,Wendekörben' " und das von wenden abgeleitete Kollektivum
Gewende, S. 144, als „Das Fischen mit Körben, die man nach einer gewissen Strecke der Fahrt
umwendet", erklärt. Dagegen versucht Dt. Wh. 4. I. 3, 5471 f. die aus Straßburger Fischerordnungen
bezeugten eigenartigen Verwendungen' des Verbs wenden im Verbalsubstantiv Gewende durch
Kontextvergleich zu erhellen, um zu der Feststellung zu gelangen, daß hier wenden im Sinne von
,umkehren, abkehren' zu verstehen sei: „jedenfalls handelt es sich im einen falle um den räum, die
fläche, die die verbalhandlung umspannt; im anderen falle um das Werkzeug, das ihr dient", ebd.
Sp. 5471.

Das »Werkzeug' Gewende (nach dem Glossar von Brucker, Zunftverordnungen, S. 608 „Fischgerath")
erweist sich nach dem Augenzeugenbericht Asbrands, Fischerzunft, S. 215 als „eine Abdämmung, Abwendung
, um hinter derselben besser fischen zu können". Vgl. in diesem Sinne Eis. Wb. 2, 835
„Schutzvorrichtung durch Pfähle, Flechtwerk, Hecken und Steine an Windungen von Wasserläufen . . ."
für aus neuerer Mundart belegtes Gewend(e) f. n.

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