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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
53. Jahresband.1973
Seite: 78
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Seinen Unterhalt bestritt das Hospital zunächst aus mildtätigen Schenkungen
von Grundstücken und Gülten (regelmäßig wiederkehrende Leistungen an Geld
und Naturalien). Bischof und Geistlichkeit halfen mit Ablaß und Bettelbriefen.
Auf diese Weise vermehrten sich die Barmittel, so daß die Verwaltung auch an
den Kauf von Grundstücken denken konnte. Das Grundvermögen wuchs immer
stärker. Vom 14. bis 16. Jahrhundert ist die Hospitalgeschichte in der Hauptsache
die Geschichte des Grundbesitzes. Zur Geschichte der spitalischen Fürsorge
fließen die Quellen erst im 17. Jahrhundert reichlicher.

Über den Zweck der Stiftung unterrichten verschiedene Quellen. In der lateinischen
Urkunde vom 17. September 1306 heißt das Spital „hospitale infirmorum
et pauperum" (Kranken- und Armen-Hospital). Laut Urkunde Februar 1310
war der Pfleger bzw. Spitalmeister befugt, Dürftige und Sieche aufzunehmen.
Wenn sich aber der Zustand eines Insassen soweit gebessert hatte, daß er sich
ohne die Hilfe des Spitals ernähren konnte, sollte er das Haus verlassen. Kinder
, die „der Amme nicht bedürfen", sowie Tobsüchtige und Aussätzige waren
ausgeschlossen. Im Lauf der Zeit durfte der Spitalmeister auch Leute aufnehmen,
die „sich one des Spitals helfe erneren mögent und in den Spital so viel bringen,
daß sie dem Spital ledig sind", d. h. also wohlhabende Bürger, die sich für die
alten Tage versorgen wollten, sich in das Spital einkauften und sich auf diese
Weise einen ruhigen Lebensabend sicherten. Dazu war jedoch die ausdrückliche
Genehmigung des Schultheißen und des Rats einzuholen. In der Urkunde vom
14. Dezember 1321 war aber nochmals verordnet, daß nur wirklich arme Personen
aufgenommen werden sollen, also keine Pfründner. In der herrschaftlichen
Verordnung aus dem Jahre 1784 ist noch zu lesen: „Das Hospital ist einzig und
allein für die Armen gestiftet und daher ohne Verantwortung auf anderen ohn-
nötigen Gebrauch nicht zu verwenden."

Der kirchliche Charakter

Da die soziale Fürsorge im Mittelalter ausschließlich in Händen der Kirche lag,
wurden auch die Hospitäler als fromme Stiftungen und als zur Kirche gehörige
Anstalten betrachtet. Das gilt auch für das St.-Andreas-Hospital. In der genannten
Urkunde vom Jahre 1306 nahm Bischof Johann das Hospital nicht nur in
der Kirche Schutz; er erteilte ihm auch die kirchliche Immunität, d. h. Befreiung
von gewissen staatlichen Lasten. Gleich anderen „Gottshüsern" sollte es frei
und exempt sein. Die im Spital befindlichen Personen, auch die Bediensteten,
waren von den Steuern und Frondiensten befreit. Wenn schon diese Urkunde
den kirchlichen Charakter der Gründung beweist, so zeigt uns diejenige vom
23. Februar 1309, daß der Bischof im Hospital eine kirchliche Institution sah.
Er machte sein Aufsichtsrecht geltend. Der Rat der Stadt hatte den vom Bischof
bestellten Spitalpfleger abgesetzt. Deshalb wurden der Schultheiß und zwei Ratsmitglieder
vor das geistliche Gericht zitiert. Der Kompetenzstreit wurde durch
die Urkunde vom Februar 1310 beendet. Diese Urkunde ist von größter Wich-

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