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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
53. Jahresband.1973
Seite: 113
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1973/0115
Carl Friedrich, Markgraf zu Baden und Hochberg, nimmt den Kur pfälzischen
Rat de Rochebrune in seine Dienste

Nachdem Rochebrune vom kurpfälzischen Hof für seine Dienste den Charakter
eines Rats erhalten hatte, wandte er sich im Sommer 1765 an den Geheimrat
Reinhard in Karlsruhe mit dem Anerbieten, die von Baden 1492 erworbenen und
von Frankreich im 16. und 17. Jahrhundert entrissenen Gebiete in Luxemburg21
im gemeinsamen Vorgehen mit der Linie Baden-Baden wiederzubeschaffen. Für
seine Dienste erwartete er ebenfalls die Ernennung zum Rat und eine lebenslängliche
Pension von 1000 Livres jährlich. Der Markgraf Carl Friedrich entschließt
sich zur Annahme dieses Angebotes und verleiht Rochebrune am 4. November
1765 den Rang eines Fürstlichen Rats „zu Besorgung Unserer in denen Königl.
Französischen Landen verfallenden Rechtsangelegenheiten", wobei diesem eine
jährliche Besoldung von 1000 Livres ab 23. Januar 1766 und eine entsprechende
lebenslängliche Rente unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gewährt wird, daß
dieser sein Versprechen auch erfülle.

Das Markgräfl. Badische Ministerium in Rastatt wurde davon unterrichtet, daß
man gemeinsam vorgehen und in laufender Verbindung bleiben wolle. Rochebrune
solle nicht den mindesten Schritt unternehmen, der nicht vorher gegenseitig abgesprochen
worden sei. In einer Resolution vom 4. November 1765 wurde sein
Aufgabenbereich durch eine Textänderung erweitert: statt der Formulierung, der
Markgraf wolle sich desselben in Besorgung „derer in denen Königl. Französischen
Landen habenden Angelegenheiten" bedienen, schrieb man „in Besorgung Ihro
Angelegenheiten". In Karlsruhe war man wegen der angeblich geleisteten guten
Dienste des Rochebrune noch skeptisch, und in dem vom Freiherrn von Geismar
unterzeichneten Antwortschreiben an das Fürstl. Badisch-Durl. Ministerium in
Rastatt vom 20. Dez. 1765 brachte dieser unmißverständlich zum Ausdruck,
daß es bisher trotz aller Versicherungen von Rochebrune bis zur Stunde noch an
der Realität gefehlt habe. Allerdings vermerkte eine Aktennotiz dazu, daß die
„eingelangte ausführliche Vorstellung des Rochebrune" das Gegenteil zeige. Am
27. Januar 1766 übergab Rochebrune in Karlsruhe ein Pro memoria, das die
unter österreichisch-luxemburgischer Landeshoheit stehende Herrschaft Hesperingen
, die unter französischer Landeshoheit stehende Herrschaft Rodemachern und
Hüssingen betraf. Am nächsten Tag wurde er nach einer in französischer
Sprache eigens für ihn entworfenen Eidesformel für das Hochfürstliche Gesamthaus
verpflichtet, da er der deutschen Sprache trotz seines langjährigen Aufenthaltes
in Kehl nicht mächtig war und die Korrespondenz zwischen ihm und
dem Hof auch in späterer Zeit stets nur französisch geführt wurde. Er bekannte
später, daß er nur ein sehr schlechtes Deutsch spreche.

Ob ihn diese erfreuliche Entwicklung seiner Beziehungen zum Hof über den
Verlust zahlreicher Effekten hinweghalf, die ihm in der Nacht vom 8./9. April
in Kehl gestohlen wurden, entzieht sich unserer Kenntnis. 57 Teile enthält ein

21 E. Hölzle, Der deutsche Südwesten am Ende des alten Reiches, Stuttgart 1938, S. 40.

8 Ortenau 1973

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