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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 176
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Offenburger Handelsleute zwischen 1700 und 1860

Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte der Ortenau
Von Otto Kähni

Das Wirtschaftsleben der Reichsstadt Offenburg war hauptsächlich durch
das Handwerk bestimmt, das in neun Zünften organisiert war. Offenburg
bot aber auch das Bild einer Ackerbürgerstadt. Zu den Zünften gehörte die
Zunft der Rebleute. Von den 205 Handwerksmeistern lebten in den Jahren
1700—1720 eine beachtliche Zahl in bedrängten Verhältnissen. Vom Ertrag
ihrer Gewerbe allein konnten sie nicht leben und bewirtschafteten Grundstücke
, die meist gepachtet waren. Daß viele Bürger noch im 18. Jahrh.
Landwirtschaft trieben, beweisen zahlreiche Ratsbeschlüsse. Im Jahre
1707 forderte der Rat die Bürger auf, „die in denen Gassen neuerlich gemachten
Tunghaufen hinwegzuführen". Wiederholt nahm er Anstoß daran,
daß sie Ziegen, Schweine und Gänse frei herumlaufen ließen. 1749 wurde
ihnen befohlen, das Vieh abends um 9 Uhr nach Hause in die Ställe zu
treiben.

Die „Krempen" im 17. Jahrhundert

Handelsleute, die nur von Handelsgeschäften lebten, treten erst im Zug
des Wiederaufbaus nach Offenburgs Zerstörung (1689) auf. Die Entfaltungsmöglichkeit
auf diesem Gebiet war trotz der günstigen Verkehrslage
gering, denn sie litt unter der Nachbarschaft des mächtigen Straßburg. In
den Ratsprotokollen des 17. Jahrhunderts ist nur von sogenannten „Krempen
" die Rede. Dies waren mittellose Handwerker, die ihren Lebensunterhalt
durch Hausieren verdienen wollten. 1675 klagte die Schneiderzunft
gegen einige Handwerker (Schlosser und Seiler) wegen „angefangener
Fettwahr und Kremerey, welches gegen der Stadt Polizeyordnung". Ein
Protokoll aus dem Jahre 1677 lautet: „Weilen die Burgerschaft sich mit
schädlicher Verlassung ihrer Handwerker zu allerhandt Krempereyen zu
nicht geringem Schaden und Confusion des gemeinen Wesens begeben, sollen
alle Krempen von den Herren Stettmeistern vor die Regierenden beschieden
werden". Höchstens 3 oder 4 sollten die Erlaubnis zu diesem Broterwerb
erhalten, und zwar nur solche, die „dem Werk gewachsen" waren.
Allen andern wurde das Hausieren bei hoher Strafe verboten. 1681 wurden

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