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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 183
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Zunft bilden zu dürfen. Der Rat zeigte zunächst Verständnis für diesen
Wunsch und erklärte, die Sache sei als wichtig anzusehen und zu überlegen
; jedoch müsse die Schneiderzunft gehört werden. Aber einige Wochen
später äußerte er Zweifel und gab zu bedenken, daß der Fall bei anderen
Zünften zu Absonderungen führen könne, lehnte das Gesuch ab, räumte
jedoch ein, daß die Meinungen der Handelsleute und Schneider in manchen
Fragen auseinandergehen könnten, und forderte die ersteren auf,
„besondere Artikel für ihre Linie" vorzulegen. Gegen diesen Ratsbeschluß
legten die Handelsleute bei dem Reichskammergericht Berufung ein. Die
Schneidermeister protestierten beim Magistrat gegen dieses Vorgehen. Das
veranlaßte diesen, bei anderen Städten Erkundigungen einzuziehen. Und
es stellte sich heraus, daß in Lahr, Schwäbisch Gmünd und Memmingen
die Kaufleute in einer besonderen Zunft zusammengeschlossen waren.

Im Januar 1795 reichten die Handelsleute ein neues Gesuch ein; sie baten
dringend um Abstellung des Hausierens und um die Erlaubnis, ein eigenes
„Gremium" errichten zu dürfen. Der Rat verwies sie auf den Beschluß
von 1792. Wenige Wochen später aber wurde der Entwurf einer neuen Verordnung
besprochen und Abänderungsvorschläge erwogen, jedoch ohne
Erfolg. Am 27. Febr. 1795 wurden Billet, Guerra, Gönner und Kapferer
aufs neue vorstellig. Ihr Wunsch, zur Förderung des Handels wenigstens
eigene Versammlungen abhalten zu dürfen, wurde nun entsprochen. Die
Antwort des Magistrats lautete: Die Handelsleute sollten im Zunftverband
bleiben und dessen Satzungen befolgen. Es sollte ihnen jedoch „ohnver-
wehrt" sein, sich in der Zunftstube zu versammeln und zur Förderung ihrer
Bedürfnisse eine Vorsteherschaft zu wählen. Über ihre Beschlüsse
sollten sie der Schneiderzunft berichten und ihr eine Entschädigungsgebühr
entrichten.

Dem Wunsch, den Handel gegen fremde Eingriffe zu schützen, entsprach
der Rat durch folgende Bestimmungen: Nur Bürger sollten Handel treiben
dürfen. Wer ein Geschäft eröffnen wollte, sollte eine Gebühr von 15 Gulden
bezahlen. Das Hausieren sollte nur an den Jahrmarktstagen erlaubt
sein. Der Besuch des Wochenmarktes am Dienstag wurde nur Handelsleuten
aus der Landvogtei Ortenau gestattet. Auf dem Samstagsmarkt durften
nur Offenburger Handelsleute und Handwerker Waren feil bieten.
Waren, die in der Stadt gekauft werden konnten, durften von „Kremlern,
Fuhrleuten und Boten" nicht feilgeboten werden.

Wiederum drei Jahre später, am 21. Febr. 1798, führten die Handelsleute
beim Magistrat Beschwerde darüber, daß die obrigkeitliche Verordnung
vom Jahre 1795, die in den Gasthäusern angeschlagen war, abgerissen worden
war und daß die Wirte nach wie vor fremde Kaufleute und Krämer
aufnehmen würden, und baten um polizeiliche Unterstützung. Als der Rat
nicht reagierte, griffen sie zur Selbsthilfe. Sie erteilten fremden Krämern

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