Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 243
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0245
Die diesbezüglichen im Generallandesarchiv Karlsruhe liegenden Gerichtsakten2
geben — wenn auch aus einem gewissen Blickwinkel gesehen —
über Persönlichkeit und Tätigkeit des Roten Hauptmannes nähere Auskunft
.

Zunächst erfährt man, daß Oberamtmann Wasmer von Gengenbach am
7. Februar 1850 veranlaßte, Beschlag auf das Vermögen des Vaters zu
legen, also gleichsam „Sippenhaftung" praktizierte! Am 23. Februar 1850
wurde der Offenburger Advokat Ree auf „Verlangen und Kosten des Vaters
des Angeklagten als Verteidiger ernannt". Innerhalb dreier Wochen
mußte die Verteidigungsschrift eingereicht sein, der wir nun entnehmen:

„Paragraph 2. Es liegt hier die Betheiligung an der letzten revolutionären
Bewegung unseres Landes Seitens eines jungen Mannes in Frage, welcher,
ledigen Standes, in einem Alter von 26 Jahren, zur Klasse des ersten Aufgebotes
nach unserm Bürgerwehrgesetz gehörte. Nicht in freiwilliger Betheiligung
, sondern in seiner Eigenschaft als aufgebotener Bürgerwehrmann
ist derselbe der Theilnahme an der hochverrätherischen Bewegung
angeschuldigt. Der Leumund meines Clienten ist in seiner Heimathgemeinde
als ein guter bezeichnet. Der Angeschuldigte ist als Handels-
beflißener durch den Grad seiner Bildung, durch die Umstände seiner
Eltern und durch seinen persönlichen Charakter von seinen Altersgenossen
zum Hauptmann der Compagnie des ersten Aufgebots seines Orts und
der Umgebung erwählt worden. Das von ihm in seinem Verhör vom 27.
Juli v. J. angerufene Zeugniß des Gemsinderaths und Wehrausschußes in
Zell belegt, daß er nicht nur um Entlassung von seiner Hauptmannsstelle,
sondern sogar um Befreiung vom Wehrdienst überhaupt nachsuchte, aber
abschlägig verbeschieden wurde.

Nach überwundener Revolution wurde der junge Mann vorzüglich wegen
seines begleiteten Charakters bei der Bürgerwehr gefänglich eingezogen,
mit andern nach Carlsruhe gebracht — 38 Tage ohne Verhör nach 58 tägi-
ger Gefangenschaft vom Arrest entlassen."

In diesem ersten Teil des Paragraphen 2 erkennt man deutlich das Bestreben
des Verteidigers, das Tun des jungen Schöttgen als „Pflichterfüllung"
darzustellen, um dann im zweiten Teil zu zeigen, wie sein Schützling, der
doch nur „höhere Befehle" ausführte, das Opfer eines „Hundertzehnpro-
zentigen" wurde:

„Allein die von einvernommenen Zeugen erhobenen Aussagen stellten ein
ganz anderes Bild des Rubrikanten dar, als solches sich aus den allgemeinen
und grellen Umrissen der Gendarmerie-Berichte ergab. Auch hier wie
anderwärts vielfach tritt die Erscheinung zu Tage, daß der gegen den An-

2 GLA 247 Nr. 383

243


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0245