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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 244
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0246
geschuldigten so geschäftige Denunziant durch seinen Diensteifer in Verketzerung
Anderer über ihr Benehmen während der Revolution das
Schlaglicht auf die Thätigkeit seiner Person während der unglückseligen
Zeit jener bewegten Tage abzuwenden suchte."
Wer denkt bei diesen Sätzen nicht ein Jahrhundert weiter . ..

Im Paragraphen 4 geht der Verteidiger auf die eigentliche Beschuldigung
ein: Schöttgen hätte einen „Executionszug nach Durbach" geleitet, wäre
dort beim Einfangen flüchtiger Soldaten und Wehrmänner tätig gewesen,
hätte Drohungen mit Erschießen ausgestoßen und den Schloßkeller „Ihrer
Königl. Hoheit des Großherzogs" auf Staufenberg beraubt. Der Rechtsanwalt
führt dazu Zeugenaussagen als „glänzendsten Entlastungsbeweis"
an. Schöttgen sei durch den Civilkommissär in Gengenbach wegen Überfüllung
von Offenburg abgezogen und nach Bohlsbach und später mit 70
Mann nach Durbach kommandiert worden. Während des dreitägigen Aufenthaltes
sei er mit einigen Leuten auf das Durbacher Schloß, „woselbst
er nach Erfrischung für seine Leute fragte und soviel Wein erhielt, daß es
jeden Mann etwa einen Schoppen traf. Schöttgen hat aber für diesen Wein
ausdrücklich Zahlung anerboten, die jedoch nicht angenommen ward".
Nach Zeugenaussagen habe der Rubrikant „seiner Mannschaft ordnungsgemäßes
Verhalten anbefohlen und sie vor dem übermäßigen Trinken namentlich
gewarnt. Überall zeige sich das Bestreben meines Clienten, seine
Mannschaft discipliniert zu erhalten und in den mildesten Formen die ihm
als Bürgerwehrmann zukommenden Gebote zu vollziehen. Nirgends findet
sich eine Spur von Rohheit, Gewaltthätigkeit oder Übergriffen".

Wenn sich Schöttgen später, beim Einrücken der Preußen, von Hause entfernt
habe, wäre dafür der „natürlichste Erklärungsgrund" gewesen, daß
man überall das Gerücht verbreitete, „die Preußen nähmen die jungen
waffenfähigen Mannschaften mit sich, um sie in den vordersten Reihen
gegen die Aufständischen zu gebrauchen. Diese Gerüchte leerten ganze
Orte beim Herannahen der Preußen von der jungen Mannschaft".

Paragraph 4 enthält als Zusammenfassung und Folgerung: „Es zeigt sich,
daß die Beteiligung des Clienten an der Revolutionären Bewegung nicht
freiwillig, nicht durch Gewaltthätigkeit oder gemeines Vorgehen begleitet
gewesen sei. Es wird deshalb mein Client in d i e Kategorie zu setzen sein,
nach welcher die Angeschuldigten in Gemäßheit des höchsten Justizmini-
sterialerlasses .. . nicht weiter zu verfolgen sind."

Und somit bittet der Verteidiger abschließend, die „Untersuchung einstweilen
auf sich beruhen zu lassen" 3.

Am 25. Mai 1850 beschließt das „Großherzogliche Hofgericht des Mittelrheinkreises
" in Bruchsal:

3 Kosten der Verteidigungsschrift, 2 3/4 Bogen zu je 2 Gulden = 5,30 Gulden

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