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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 248
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0250
Waffen her!

Neben der „juristischen Liquidation" der Revolution, wie sie in den Prozessen
Schöttgen und Bayer zutage tritt, ging das Bestreben, sich vor weiteren
revolutionären Bewegungen durch die Entwaffnung des Volkes zu
sichern. Dafür finden wir im Zeller Stadtarchiv zahlreiche Verordnungen
und Berichte über die Waffen- und Munitionsabgabe. Besonders war man
hinter dem vom Zeughaus Karlsruhe bezogenen Kriegsmaterial her, einschließlich
der im Privatbesitz befindlichen Waffen.

Es liegt eine „Bestimmung über die Ablieferung der den badischen Insurgenten
abgenommenen Waffen" vor. Nicht schön in unseren Ohren
klingt Paragraph 4 der Aufforderung mit seinem vom Staat geförderten
Denunziantentum: „Wer solche Verheimlichung (von Waffen) zur Anzeige
bringt, erhält die Hälfte des Betrags (zehnfacher Wert des Verheimlichten
), sofern die Ablieferung des Angezeigten in kürzester Frist geschieht."

Im Juli 1849 kam dann der Befehl von Gengenbach nach Zell, alle Waffen
und Munition einzusammeln und „binnen 3 Tagen" nach Gengenbach abzuliefern
. In der Zeller Anordnung — „bekanntgemacht mit der Schell" —
heißt es, „alle Schießgewehr, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition unter
Bedrohung des Standrechts bis 5 Uhr auf dem Rathaus abzuliefern". Ausnahmen
waren gestattet für „ganz zuverlässige Haus- und Hofbesitzer zum
Schutze ihres Eigenthums", dazu für Zollbeamte, Förster, Jagdpächter.

Nach dem Tage der Bekanntmachung liefen auf dem Rathaus auch gleich
die Gesuche derer ein, die ihre Waffen behalten wollten. Als einer der
ersten schrieb der damalige Stadtpfarrer:

„Zufolge der gestrigen Bekanntmachung müssen heute Abend die Waffen
von den Hausbesitzern abgegeben werden. Ich besitze gegenwärtig einen
gezogenen Kugelstutzen und einen kurzen Säbel als Hauswaffen. Da das
Pfarrhaus von den übrigen Häusern der Stadt entfernt ist und bei einem
etwaigen Einbruchs- oder Überfallsversuch nicht schnell genug Hilfe angerufen
und erlangt werden kann, wünsche ich, diese Waffen als Hauswaffen
behalten zu dürfen, und bitte deshalb das Bürgermeisteramt, im
Falle die Vorschrift es gestattet, mir die Waffen zu belaßen. Ein Mißbrauch
wird von mir nicht stattfinden."

Auch der Hauptlehrer reichte ein Gesuch ein: „Da das Schulhaus außer
der Stadt und von Häusern entfernt steht, überdieß auch von einer Seite
leicht in dasselbe gedrungen werden kann, so bedarf ich der Waffen .. .
Ich besitze einen Sebel und einen Stockdegen."

Einer der Landwirte im Zinken Neuhausen schreibt, er habe „ein altes
Hausgewehr und er möchte es gerne behalten wegen Dieben weil es genau
am Wald ist und wenn sie es verlangen, so gebe ich es jede Stunde ab".

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