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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0035
straßburgischen Gemeinden angesichts der Treue und großen Verdienste,
die Bischof Johann I. sich einst als Kanzler des Reiches erworben habe, die
in Offenburg gültigen Stadtrechte verlieh. 3

Die Originalurkunden, mittels deren König Friedrich den beiden Gemeinden
die Stadtrechte gewährte, sind leider nicht mehr auffindbar. Lediglich
für Oberkirch sind zwei handschriftliche Kopien des Originals aus dem
16. Jahrhundert und im Druck der Wortlaut der Oberkircher Urkunde
in einem Quellenband von J. F. Baumann aus dem Jahre 1735 heute noch
vorhanden.4

Bezüglich Renchen hat infolgedessen die Forschung bisher nur die Vermutung
geäußert, Renchen müsse um das Jahr 1330 ebenfalls die Stadtrechte
erhalten haben, da der Ort zu diesem Zeitpunkt urkundlich als
„oppidum" oder als „stette" erwähnt werde.5

Die Berechtigung zu der Feststellung, daß nicht nur Oberkirch, sondern
auch Renchen im Jahre 1326 mit den Stadtrechten bedacht wurde, entnehme
ich einer Urkunde vom 4. Juli 1327,6 in der Schultheiß Johannes, die
Zwölferräte und die Gemeinde „der Stat von Reinicheim" gegenüber
Bischof Johann I. von Straßburg bekennen, „das die friheit und die gnade
und die reht, die uns der hohe und der erwurdige herre, unser herre
bischof Johannes von Straßburg, erworben het, von deme herren, unserme
herren Kunig Frideriche Roemeschen kunige, alse die brieve stant die wir
dar über hant besigelt mit sime ingesigel, deme vorgenante unserme
herren dem Byschove, noch sinre Stift, an keime irme gewalte noch
rehte, schaden sullet gegen uns, noch gegen unseren nachkomen".

Neun Tage später, am 13. Juli 1327, verfaßten dann auch der Schultheiß
Heinrich Rohart, die Zwölferräte, der Rat und die Gemeinde „der Stat zu
Oberkirch" ein Schreiben gleichen Inhalts wie das von Renchen an
Bischof Johann I. von Straßburg.7

Das Oberkircher Schreiben ist nur noch als Kopie aus dem 16. Jahrhundert
vorhanden, währenddessen das Renchener Schreiben an den Stadtherrn
im Original erhalten geblieben ist.

Die beiden Briefe, in denen die Bürger Oberkirchs und Renchens versprechen
, die ihnen von König Friedrich verliehenen Stadtrechte nicht im
Sinne äußerer Autonomie, d. h. als Unabhängigkeit vom bischöflich-
straßburgischen Landesherrn, zu verstehen, greifen die wesentlichen Begriffe
der Verleihungsurkunden der Stadtrechte vom 10. Mai 1326 auf. Es
heißt dort nämlich in der Oberkircher Urkunde, König Friedrich habe
„die sonder gnade gethan, das sin statt zu Oberkilche unnd auch die burger
alle die Rechte, jreyheit unnd gewonheit hand sollent... als unnser
Statt unnd unnser burger zu Offemburg hand von unns ..."

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