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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0160
Terminalia silvulae.

Die Ettenheimer Grenzbeschreibung von „926"

Von Hubert Kewitz

Terminalia silvulae: so beginnt die alte Beschreibung der Ettenheimer Waldmark
, die uns hier beschäftigt. Sie gehört in einen Überlieferungskomplex aus
der Frühgeschichte des Klosters Ettenheimmünster, der bis heute Gegenstand
der Diskussion ist, angehängt an die bekannte, auf 926 datierte Notitia Herzog
Burchards I. über eine Streitbeilegung mit dem Kloster Waldkirch. In die Nähe
gehört auch das Weistum von Münchweier, „Jura curiae in Munchwilare", dem
Blochs und Wittichs grundlegende kritische Untersuchung vom Jahre 1900 galt.
Unserer Grenzbeschreibung und dem confinium Alamannorum darin hatten sich
vorher schon Grandidier (1787), Dümge (1836), Huppert (1882) und Schulte (1889)
gewidmet; aus der neueren Literatur nennen wir: Roth (1952), Rest (1957),
Batzer/Staedele (1929/1960) und Maurer (1974).

Bloch erkennt einen zu Beginn des 12. Jahrhunderts entstandenen Verfälschungszusammenhang
mit dem Ziel, die damals von den Straßburger Bischöfen
bedrohten Rechte des Klosters abzusichern. Auch die erste Fassung der
Landelinsvita 1 gehört in diese Zeit einer klösterlichen Reformbewegung, eines
allgemeinen „Kampfes um die klösterliche libertas", ferner das berühmte, ins
Jahr 762 gesetzte Heddo-Testament, die „Magna Charta des Klosters" (vgl.
Schwarzmaier 5—8). Unsere Grenzbeschreibung wurde an die Urkunde
Burchards angehängt, um durch sie die Grenzen der Ettenheimer Mark festzulegen
: „es sind die Grenzen, innerhalb deren durch die Verfälschung des
Contextes den Mönchen ihr Besitz und ihr Recht am Walde sichergestellt werden
sollten" (Bloch 398). Sie ist gedacht als die nähere Bestimmung der in der vorhergehenden
Urkunde zweimal genannten und hervorgehobenen Pertinenz
silvae (Bloch 397).

Diese silvae machen zusammen mit den terris quam pratis, aquis aquarumque
decursibus, cultis et incultis der Pertinenzformel die marcha aus: „den ganzen
Nutzungsbereich einer Siedlung, mit Äckern, Wiesen, Wäldern und Weiden". 2
Die Wohnsiedlungen sind eingeschlossen, aber nicht genannt; der Gesamtbereich
, auf den es ankommt, wird durch die Aufzählung der Grenzmarken des
Waldes umschrieben. Solche Grenzmarken sind nötig, „wo die Nähe anderer
Siedlungen ihre Feststellung notwendig oder noch wünschenswert gemacht
hatte" (Gamahl 210), wie hier im Norden und im Süden. Wo der Grenzsaum
noch unaufgeteilt war, genügt der Hinweis auf ein solches confinium: wie hier
im inneren Gebirge im Osten.

TextüberZieferung;

Die Urkunde Burchards I. von 926 3, in der zu Chincihdorof (Kinzigdorf) über
den Streit zwischen den Klöstern entschieden wird, ist im Kern echt; anzugeben,

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