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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0198
von Nahrungsmitteln zum Nachteil der Kurgäste Spekulationen gemacht worden
zu sein; diese werden streng verboten. In einer Original-Badeordnung von
1618 für Antogast, unterzeichnet vom Herzog Friedrich von Württemberg,
wird auch für Peterstal und Griesbach noch ähnliches und noch insbesonders
vorgeschrieben, daß der Wirt fürnehmlich gesunde und saubere Brunnenknechte
oder Wasserschöpfer, auch gute, wohlgeübte Köchinnen halte.

Das Verbot des Disputierens über religiöse Gegenstände, mit der beigesetzten
Bemerkung, daß die Gäste aus keiner anderen Ursache ins Bad kommen, als
der Gesundheit wegen, ist in mehrfacher Beziehung für die damalige Zeit
charakteristisch (die Religionsstreitigkeiten hatten bekanntlich in dieser Zeit
die Gemüter schon sehr erhitzt, und der Dreißigjährige Krieg brach bald
danach aus). Ferner wird insbesondere festgesetzt, daß niemand als die öffentlichen
Gastgeber vermieten dürfe, und bei Überfüllung die Gäste wenigstens
beim Badwirt essen sollten.

Sauerbrunnen im Peterstal: Stich nach Merian 1643 Klischee: Bürgermeisteramt Oppenau

Diese Badanstalten standen unter des Fürsten besonderem Frieden und Schutze
. Unter einen solchen Frieden werden in der Ordnung des Herzogs Friedrich
von Württemberg die Bäder Griesbach und Peterstal mit dem ganzen Räume
von der Quelle zu Griesbach bis an die Kirche in Peterstal gesetzt. Dasselbe
geschieht in der Ordnung von 1639 für Griesbach, Peterstal und Antogast mit
folgenden Worten:

„Zum Fünfzehnten":
„Im ganzen Bezirk und Umfang solcher Sauerbrunnen und Bäder soll ein
beständiger Burgfrieden sein und nach Burgfriedens Recht und Gerechtigkeit
gehalten, keiner vom andern mit Worten oder Werken in keinerlei Weise und
Weg angefochten oder beleidigt, und die Verbrecher, wessen Standes sie auch
seien, ihrem Verdienst gemäß unnachläßlich abgestraft werden."

Einen für das Sittengemälde der damaligen Zeit nicht unwichtigen Zug liefert
der darauffolgende Artikel:

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