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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0299
gen, Böttental/Böttingen, die Achalm, Lochen und Lochenstein, Plettenberg)
sowie zu den -ing und -ingen-Namen als alten Sippennamen. Das zweite Heft
beschäftigt sich in drei Beiträgen mit dem Stammesrecht, mit der Rolle der
Sippe (genealogia) darin, mit der Sippe als Heeresverband und mit der Entstehungsgeschichte
der Lex Alamannorum, die Schneider für eine Reichenauer
Fälschung aus der Mitte des 8. Jahrhunderts hält.

Er beklagt es, daß durch die weit vorgetriebene Spezialisierung der mit der
alemannnischen Frühgeschichte befaßten Wissenschaften der Überblick, den
frühere Forscher gehabt hätten, verlorengegangen sei. Inzwischen widersprächen
sich die Disziplinen, und der Anfang zu einer „umfassenden Sicht" müsse
gemacht werden. Dafür sei „ein leicht bewaffneter Autodidakt vielleicht geeigneter
, als ein Fachgelehrter, der in der schweren Rüstung seines Fachwissens
nicht über die erforderliche Beweglichkeit verfügt". — Beweglich ist der Autor
und zugleich mutig, scharfsinnig und von einer vorzüglichen Kenntnis der
Quellen und besonders der rechtsgeschichtlichen Literatur zum Thema.

Das Urteil über seine Ergebnisse wird warten müssen, bis sämtliche Arbeiten
vorliegen; fürs erste hat es den Anschein, daß neben vielem Bedenkenswerten
auch manche Kritik anzubringen sein wird. Jedenfalls sollten die Fachgelehrten
, die auf die Anregung durch Außenseiter nicht verzichten können, die Herausforderung
annehmen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Zeit für eine gültige Zusammenschau
„gesicherter Ergebnisse" schon gekommen ist. Die parallele Lektüre des von
Wolfgang Hübener hrsg. Sammelbands „Die Alemannen in der Frühzeit" (Bühl
1974) zeigt, wie vieles trotz oder wegen der Fülle neuer Einsichten noch offen
ist oder abgewartet werden muß. Die Basis der aufgearbeiteten Fakten ist immer
noch schmal, und die Gefahr des vorschnellen Konstruierens von Zusammenhängen
ist groß. — Überdies engt der Grundansatz von Schneider seinen
Blick (z.B. in der Namenkunde) unnötig ein: er geht zurück hinter die Forschungen
der letzten Jahrzehnte, die er als „zeitbedingt" völlig verwirft, und
stützt sich uneingeschränkt auf die klassischen Lehren der Rechtsgeschichte (so
in der Frage der Sippe und der Gemeinfreien, der Sippensiedlungen und der
aus ihnen hervorgehenden Markgenossenschaften). Hier macht er es sich zu
einfach, so nützlich der Blick in die älteren Werke ist und so groß der Respekt
vor ihrer Quellenkenntnis sein sollte. Von einem völligen Sieg der neueren
Auffassungen kann sicher nicht gesprochen werden; die differenzierenden
Stimmen mehren sich. Trotzdem ist ein schlichtes Zurückgehen nicht möglich;
man denke nur, was die Adelsherrschaft angeht, an die eminente Rolle des
Adels in der germanischen Literatur oder auch an die so deutlich sich heraushebenden
Adelsgräber in den Gräberfunden (vgl. G. Fingerlin: Die Alemannen
i. d. Frühzeit, S. 85—88).

H. Kewitz

Hans-Joachim Köhler: Obrigkeitliche Konfessionsänderung in Kondominaten
. Eine Fallstudie über ihre Bedingungen und Methoden am Beispiel
der baden-badischen Religionspolitik unter der Regierung Markgraf
Wilhelms (1622—1677). Münster 1975. = Reformationsgeschichtliche Studien
und Texte, Heft 110 =. X und 240 Seiten, 3 Karten, kart. 56 — DM.
ISBN 3 — 402 — 03717 — 3.

Die auf umfangreichem Archivstudium beruhende Arbeit untersucht an dem
besonders geeigneten Testfall der Markgrafschaft Baden-Baden und den mit ihr
Lahr/Mahlberg den Einfluß der politischen und rechtlichen Bedingungen der

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