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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0300
verbundenen Kondominien der Grafschaft Eberstein sowie den Herrschaften
gleichzeitigen und gleichberechtigten Herrschaftsausübung verschieden konfessioneller
Obrigkeiten über dasselbe Territorium und dieselbe Untertanenschaft.
Sie macht damit die Möglichkeiten und Methoden obrigkeitlicher Religionspolitik
allgemein, besonders aber die obrigkeitliche Konfessionsänderung transparent
. Untersucht werden in diesem Zusammenhang u. a. Instrumentarien und
Techniken des obrigkeitlichen Konversionszwangs, die Rolle der verschiedenen
Beamtenränge, der Geistlichen, Klöster und Bischöfe, außenpolitische Einflüsse
sowie das Verhalten der Untertanen. Damit gewinnt diese Arbeit auch für das
Gebiet der Ortenau und seine historische Erforschung eine erhöhte Bedeutung.
Nach einem detaillierten Uberblick über die Religionspolitik in der Markgrafschaft
Baden-Baden unter Markgraf Wilhelm, in dem die einzelnen von außen
abhängigen Schritte — sowohl zeitlich wie auch quantitativ und qualitativ für
die badische Religionspolitik bedeutsam — charakterisiert werden, gilt der erste
spezialisierte Blick der baden-badischen Religionspolitik in der Grafschaft
Eberstein. Wichtiger für den Bereich der Ortenau sind die Ausführungen des
dritten Teils über die baden-badische Religionspolitik in den Herrschaften
Lahr/Mahlberg. Diese bildeten seit 1426 ein Kondominium zwischen den Grafen
von Moers/Saarwerden und den Markgrafen von Baden mit je einem Amtmann
und einem Landschreiber als oberster Landesbehörde. 1527 ging der Moers-
Saarwerdener Anteil an die Grafen von Nassau über. Markgraf Wilhelm übernahm
1622 die Regierung seines Territoriums hier im südlichen Teil der
Ortenau. Um seine Rekatholisierungspolitik durchzusetzen, die sowohl eine entscheidende
Voraussetzung für seine Integration in das damalige katholische
Bündnissystem war und zugleich eine Stärkung der inneren Geschlossenheit
und damit der politischen Macht seines eigenen Staates bewirkte, erstrebte Markgraf
Wilhelm eine Teilung des Gebiets der Herrschaft Lahr/Mahlberg. 1629 erreichte
er diese und zugleich den alleinigen politischen Anspruch für sein Gebiet
, auch wenn es das kleinere und nicht so bedeutende war. Mahlberg, Kippenheim
, Kippenheimweiler, Wagenstadt, Sulz, Kürzell, Schutterzell, Ichenheim,
Dundenheim, Ottenheim, Friesenheim, Oberweier, Heiligenzell und Oberschopfheim
gelangten unter die badische Herrschaft. Ihre konfessionelle und politische
Entwicklung unter den Aspekten der Landeshoheit und des Kirchenpatro-
nats werden anhand von großem Archivmaterial des Generallandesarchivs
Karlsruhe — die so fundreichen Ortsarchivalien blieben unberücksichtigt —
aufgezeichnet und analysiert. Dabei zeigt sich, daß der Einfluß des Markgrafen
alles beherrscht, wobei die jeweilige außenpolitische Lage die Intensität seines
Handelns bestimmte. Die Beamtenschaft, hier besonders der Landschreiber im
Gegensatz zum Amtmann, ist wichtigstes Bindeglied zwischen der markgräflichen
Religionspolitik und ihren greifbaren Ergebnissen. Leider vermißt man
eine Analyse der Hofräte, die sicher auch ihre Vorstellungen und Neigungen
bzw. Zuwendungen bei der Religionspolitik hatten. Anders als in der Grafschaft
Eberstein, ist in der Herrschaft Mahlberg das Kloster Schuttern mitbestimmend
bei der Rekatholisierung, während der Straßburger Bischof dabei
keinen nennenswerten Einfluß besitzt. Die Untertanen nehmen die wiederholten
Religionswechsel apathisch auf sich. Simulieren nützt nur am Anfang.
Sie haben ihrem Landesherrn zu folgen oder das Land zu verlassen. Eine so
herausragende Familie wie die der Murgschiffer Kast, die vom Markgrafen wegen
ihres finanziellen Gewichts nicht angegriffen wurde und protestantisch blieb,
gab es in der Herrschaft Mahlberg nicht. Höchstens ein Drittel der Bevölkerung
wurde durch den Markgrafen dem katholischen Bekenntnis zugeführt.
Der gewählte methodische Ansatz, gerade in Kondominien die Religionspolitik
zu untersuchen, ermöglicht außer der besseren und umfangreicheren Akten-

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