Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 47
(PDF, 70 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0049
Erstere bezeugt das um 1346 entstandene Urbar Bischof Bertholds II. von Straßburg
als „fri man" in Kappelrodeck; zum zweitgenannten Personenkreis zählte
um 1346 beispielsweise der Soldat Arnold Rüßen, der ein bischöfliches Hofgut in
Ulm innehatte.

Der größte Teil des bischöflich-straßburgischen Grundbesitzes war um die Mitte
des 14. Jahrhunderts zu unfreier Leihe ausgegeben. Diese stellte den Leihegutinhaber
in eine Wirtschafts- und Rechtsorganisation hinein, die man im allgemeinen
als engeren Hofverband bezeichnet. Charakteristisch für diesen Personenkreis
war nicht nur die sachlich-wirtschaftliche, sondern auch die persönliche
Abhängigkeit vom Straßburger Bischof. Die persönliche Abhängigkeit, zu
der die unfreien Hofleute sich in einem besonderen Treueschwur bekennen
mußten, läßt sich wie folgt kennzeichnen:

Sie äußerte sich einmal darin, daß die Eigen- oder Hofleute mit dem Boden, auf
dem sie saßen, rechtlich verbunden waren, d. h. als Pertinenz der Scholle galten
und nur mit dieser veräußert werden konnten. Aus der Zahl der vielen verfügbaren
diesbezüglichen Belegstellen sei diejenige des Ettenheimer Weistums von
1319 zitiert. Sie lautet: Der Bischof von Straßburg „hett mit sinen lüten dehein
recht, sie zu bezwingende, die hinder im sitzent, sie sijent dann recht eigen, sie
sollent ziehen, war sie wöllent, mit wibe, mit kinden und mit gute".

Aber nicht nur die Schollengebundenheit charakterisierte im 14. Jahrhundert die
Rechtsstellung der bischöflichen Leibeigenen, sondern auch das Recht der freien
Heirat war ihnen von bischöflicher Seite aus noch nicht zugestanden worden.
Diese Ehebeschränkung betont mit Nachdruck das angeführte Urbar von 1346
mit dem Satz, daß es keinem Leibeigenen, der zum Ulmer oder Sasbacher Fronhof
gehöre, gestattet sei, ohne die Zustimmung des Herrn Bischofs („sine licencia
domini episcopi") eine Ehe einzugehen („per nuptias convolare").

Die bischöflichen Leibeigenen ermangelten aber nicht nur des freien Zugs und
der freien Heirat, sondern waren darüber hinaus angehalten, eine jährliche
Abgabe, Leibzins, Leibbede oder Hauptzins genannt, für das mit der Hofhörigkeit
verbundene Anrecht auf Schutz zu entrichten, wozu sie sich dem Bischof
von Straßburg als ihrem Leibherrn gegenüber eidlich verpflichten mußten.
Beispielsweise forderte der Bischof von Straßburg um die Mitte des 14. Jahrhunderts
von den Renchtäler Eigenleuten, die auf dem Wolfharts-Gut saßen,
das zu diesem Zeitpunkt Burkhard von Bärenbach innehatte, 12 Schillinge
Hauptzins. Von dieser Personallast waren die unfreien Hofbauern des Bistums
Straßburg in der Ortenau im 16. Jahrhundert noch nicht entbunden. Dies entnehmen
wir einem Dokument vom Jahre 1533, in dem es heißt: „Es soll aber
meim gnedigen herren von Straßburg unnd seiner gnaden stifft die leibeigenschafft
derselben dermassen vorbehalten sein, das sein gnadenn von denselben
ein jerliche leib beth vom man ein Schilling pfennig unnd einer frauwen ein
henne jerlich sampt den dottfallenn ungeirrt gevolgt werden in die gericht,
dahin sie gehören".

Zu den aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen der bischöflichen
Eigenleute kam noch der sogenannte Todfall hinzu, der als Nachlaßsteuer von
einem verstorbenen Leibeigenen gefordert wurde. Der Todfall bestand nach
dem Ettenheimer Weistum von 1319 gewöhnlich darin, „das der, den der dot
begriffet, unserm herren dem Bischof sol gen das beste, das er fürt, Ross oder
Rint; fürt er der nit, so sol er geben das beste kleyt, das er hett".

47


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0049