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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 48
(PDF, 70 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0050
Entscheidende Veränderungen hinsichtlich der leibeigenen Bauern des Bistums
Straßburg in der Ortenau hätten die Vorgänge des Bauernkrieges von 1525 und
speziell der Renchener Vertrag vom 22. Mai 1525 gebracht, wenn die aufrührerischen
Bauern als Sieger aus dem Bauernkrieg hervorgegangen wären.
Im Artikel III des Renchener Vertrags lesen wir nämlich, die Schollengebundenheit
und die Ehebeschränkung der Leibeigenen sollten ab sofort wegfallen, sie
seien mit der Heiligen Schrift unvereinbar, da diese keinen Unterschied zwischen
Freien und Unfreien kenne.

Obgleich die Unternehmungen der Bauernschaft gescheitert waren, griffen die
Straßburger Bischöfe nach 1525 Teilforderungen der Bauern auf und setzten sie
in die Tat um. Dazu gehörte unter anderem das freie Zugrecht, das die bischöflichen
Leibeigenen der Ortenau noch unter der Herrschaft Bischof Wilhelms III.,
der 1541 starb, größtenteils zugebilligt bekamen.

Der an freie und leibeigene Bauern verliehene Grundbesitz des Bistums Straßburg
im Sasbach-, Acher- und Renchtal wurde im 14. Jahrhundert in 9 Wirtschaftsverbände
, auch Fronhofsverbände genannt, aufgeteilt, deren Verwaltungszentren
in Sasbach, Renchen, Waldulm, Ulm, auf der Ullenburg, in Kappelrodeck
, auf der Burg Fürsteneck, in Oppenau und auf der Burg Bärenbach lagen
. Für die bischöflichen Grundbesitzungen in der Herrschaft Ettenheim lassen
sich zum genannten Zeitpunkt 3 Wirtschaftsverbände nachweisen; ihre Verwaltungsmittelpunkte
waren Ettenheim, Burgbach und Ringsheim.

In jedem dieser ökonomischen Mittelpunkte, die in den Quellen meistens Fronhöfe
, Dinghöfe, Salhöfe oder Meierhöfe heißen, hatten die Bischöfe von Straßburg
je einen grundherrlichen Verwaltungsbeamten, der die Bezeichnung Meier
führte, eingesetzt. Er war im Auftrag des betreffenden Bischofs mit der Wahrnehmung
sämtlicher grundherrlicher Verwaltungsaufgaben beauftragt. Im einzelnen
hatte er die Ackerzinsen und sonstigen Abgaben zu erheben, überdies
war es ihm zur Pflicht gemacht, die freiwerdenden Hofgüter neu zu verteilen
und die Aufsicht über die dem Fronhof zugehörigen Liegenschaften und Leute
zu führen; zu seinem Geschäftskreis gehörte aber auch die Aufgabe, die Leihegutinhaber
dreimal im Jahr zu einem sogenannten Hofding zusammenzurufen,
in dem er den Vorsitz führte. Als Entgelt für seine Dienste hatte er Anspruch
auf ein festes Gehalt oder einen Anteil an den bischöflichen Einnahmen. In
Kappelrodeck beispielsweise war um 1346 jeder Leihegutinhaber verpflichtet,
dem Meier jährlich zwei Pfennige zu seiner Entlohnung zu geben. Von den
Bärenbacher, Kappelrodecker, Ullenburger und Oppenauer Meiern erfahren wir,
daß sie zum genannten Zeitpunkt außerdem mit der Nutznießung mehrerer
bischöflicher Hofgüter entschädigt wurden.

Die unter der Aufsicht des Fronhofmeiers stehenden Bebauer der Hofgüter
werden in den zur Verfügung stehenden Quellen vielfach als Huber bezeichnet,
gleichgültig, ob sie eine ganze Hube bzw. Hufe oder nur einen Teil einer solchen
in Leihe besaßen. Weit verbreitet war auch die Bezeichnung „Lehen" für das in
den engeren Hofverband eingegliederte Leiheland. Beispielsweise führt das
Urbar Bischof Bertholds II. von 1346 die zur Burg Fürsteneck gehörigen Güter
durchweg unter dieser Bezeichnung auf.

Hinsichtlich des Umfanges der in Bewirtschaftung genommenen Hofgüter, die
vererblich waren, wurden von bischöflicher Seite aus Einschränkungen nur
dahingehend vorgenommen, daß kein Huber mehr als zwei Unterlehen haben
durfte. Dem Bauern, der bischöfliche Ländereien bewirtschaftete, wurde ferner

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