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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 49
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vorgeschrieben, daß er nur dann eigenen Grundbesitz haben dürfe, wenn er ihn
mit Hilfe des Hofrechts erworben habe.

Dem Katalog der Pflichten, die der bischöfliche Leihegutinhaber nach dem
Urbar Bischof Bertholds II. von 1346 zu erfüllen hatte, ist zu entnehmen, daß
im 14. Jahrhundert alle Huber angehalten waren, dem Bischof bzw. seinem
Meier einen Treueschwur zu leisten, aufgrund dessen sie dann als Geschworene
in der grundherrlichen Gerichtsbarkeit den urteilsfindenden Umstand bildeten.

Das Hofding tagte gewöhnlich dreimal im Jahr; in Kappelrodeck wurden außerdem
noch drei Nachding abgehalten, auf denen die noch nicht ausgemachten
bzw. neu anfallenden Sachen entschieden wurden. Wollte ein Huber die offiziellen
Gerichtstermine nicht abwarten, dann hatte er grundsätzlich die Möglichkeit,
ein Gericht zu kaufen. Jeder Huber des engeren Hofverbandes mußte bei Strafe
die drei Hofversammlungen aufsuchen. Gewöhnlich forderte der Fronhofmeier
die Gesamtheit der Huber auf, in grundherrlichen Fragen Recht zu nehmen und
zu geben. Bei der Urteilsfindung brachte stets der Mehrheitsbeschluß die Entscheidung
.

Uber den Verlauf der Hofversammlungen, die alle aus der Leihe der Hofgüter
entspringenden Rechtsfälle, wie das bischöfliche Recht am Gut, an Abgaben,
Zinsen und Diensten von demselben zum Gegenstand hatten, schweigen sich
unsere Quellen aus. Er mag jedoch im 14. Jahrhundert so geregelt gewesen sein,
daß der Meier als Vorsitzender des Gerichts über die einzelnen Punkte, die zur
Diskussion standen, die Huber um ihre Meinung fragte, welche dann die Form
des Urteils annahm. Die Richtlinien zur Rechtsfindung fanden die Huber und
Meier in dem althergekommenen Recht, das in den örtlichen Fronhöfen in sogenannten
Rodeln bzw. Weistümern festgehalten wurde.

Übergeordnete Instanz der grundherrlichen Fronhofgerichte in der bischöflichen
Grundherrschaft des Sasbach-, Acher- und Renchtales war das bischöfliche Gericht
Oberkirch, wohin auch der Rechtsweg ging.

Zu den Zwangsmitteln des Fronhofgerichts gehörten in der Regel Geldbußen,
die vielfach für Zinssäumnis gezahlt werden mußten. Kam ein Schuldner längere
Zeit seiner Verpflichtung nicht nach, dann entschied das Hofgericht für den
Heimfall des Leihegutes.

Eine wichtige Aufgabe der Huber bestand stets in der Ableistung von Frondiensten
auf denjenigen bischöflichen Ländereien, die nicht als Leihegut ausgegeben
waren, sondern vom Bischof in herrschaftlicher Eigenbewirtschaftung
mit den Fronden der Hofbauern genutzt wurden. Das bischöfliche Eigenbauland,
das gegenüber dem Zinsland nur einen kleinen Teil ausmachte, setzte sich aus
allen Arten nutzbaren Bodens zusammen. Mit Vorliebe ließen die Bischöfe die
Weinberge durch Frondienste bewirtschaften. Um das Jahr 1346 mußten beispielsweise
die Waldulmer Hofbauern Spanndienste für die zum bischöflichen
Eigenbedarf bestimmten Ullenburger Weinberge erbringen. Diejenigen Bauern,
die keine Spanndienste leisten konnten, waren verpflichtet, in den besagten
Weinbergen Handfrondienste zu tun, und zwar sollten sie dort düngen und
hacken.

Mancherorts konnten die Frondienste gegen Entrichtung einer Geldsumme abgelöst
werden. Von dieser Möglichkeit machten nach dem Urbar Bischof
Bertholds II. von 1346 mehrere Renchtäler Hofbauern Gebrauch.

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