Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 162
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0164
Rein äußerlich kennzeichnet die Hubordnung, daß ihr Inhalt nicht in einzelne
Abschnitte unterteilt ist. Die Bestimmungen stehen in einem fortlaufenden
Text, wobei die Sätze, ob innerlich zusammengehörig oder nicht,
durch ;,und" verbunden sind. Der verpflichtende Charakter zeigt sich vor
allem in der ständigen Verwendung des Hilfsverbs sollen. Viel mittelalterliches
Brauchtum ist in der Hubordnung enthalten, das teilweise bis
ins 18. Jahrhundert weitergegeben wurde.

Der Hubspruch beschreibt zunächst die rechtliche Stellung des Hubhofes
und des Priors als seines Eigentümers. Es folgen die Pflichten und Aufgaben
des Verwalters und sein Verhältnis zu den Hubern. Dem schließt
sich an, was beim Frondienst der Pächter, bei der Weitergabe eines Gutes
an Dritte und im Falle der Vererbung zu beachten ist. Mit Fragen des
Strafrechts und des Zustandes des Gebäudes, in dem das Hubgericht tagt,
beschäftigt sich der nächste Teil. Den Abschluß bilden die Ausführungen
über die Ablieferung von Korn und Hafer sowie die Maßnahmen, die zu
ergreifen sind, wenn die Zahlung des Zinses unterbleibt. Da die Hubordnung
keine allgemeinen Rechtsnormen wie die heutigen Gesetzbücher
enthält, sondern zu konkreten Fällen Lösungen anbietet, macht die Beschäftigung
mit ihr nicht leicht, zumal einzelne Fälle recht verwickelt
sind und das Gewohnheitsrecht, aus dem die Lösungen stammen, unbekannt
ist. Nur einige der Bestimmungen sollen im folgenden beschrieben
werden.

Der Hubhof

Verwaltungsmittelpunkt für die Besitzungen des Klosters Reichenbach in
Achern (damals Niederachens), Fautenbach, Gamshurst, Großweier und
Sasbach war der Hubhof. Von ihm heißt es im Hubspruch als erste der
Angaben, er „soll frei sein und heißen der Hubhof". Als Eigentum eines
Klosters genießt er den Schutz der Immunität und ist damit von allen
Abgaben und Diensten an staatliche Stellen befreit. Daß der Name Hubhof
eigens für ihn erwähnt wird, unterstreicht seine bevorrechtete Stellung
. Mit der Immunität ist die niedere Gerichtsbarkeit verbunden, denn
der Prior ist „ein gewaltiger Herr darüber", einer der Gewalt hat, und
dazu gehört, daß er das Recht hat, dreimal im Jahr Gericht zu halten.
Die Verwaltung des Hubhofes liegt in den Händen eines Schaffners, der
ihn auch bewirtschaftet. Er muß ein „geschworener Knecht" sein, einer
der durch Eid auf sein Amt verpflichtet ist. Seine Hauptaufgabe besteht
darin, die Einkünfte des Klosters einzusammeln. Außerdem muß er die
Huber zu den Tagungen des Hubgerichts laden und ihnen gebieten, Recht
zu sprechen. Es ist ihm untersagt, ihre Rechte und Gewohnheiten zu ändern
, denn diese sind wie die Abgaben für alle Zeiten gültig. Wenn der
Prior nach Achern kommt, muß er ihn, den begleitenden Knecht sowie den

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