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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 219
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Fürstenberger in französische Gefangenschaft,112 aus der er später gegen Zahlung
eines Lösegeldes von 30 000 Kronen befreit wurde. Den Betrag mußte er
aus seinem eigenen Vermögen bestreiten, da der Kaiser einen Beitrag verweigerte
. Über das Verhalten des Kaisers enttäuscht, lehnte er sich jetzt näher an
die Schmalkaldener an. Am 22. Dezember 1545 bat er um Aufnahme in ihren
Bund.113 Nach dem verlorenen Krieg der Schmalkaldener sträubte sich der Fürstenberger
, die kaiserliche Verzeihung zu erbitten, so daß nicht nur er in kaiserliche
Ungnade fiel, sondern auch das Haus Fürstenberg in diese akute Gefahr
geriet.114

Im November 1547 übergab Graf Wilhelm seine Herrschaften und seinen Besitz
seinem katholisch gebliebenen Bruder Friedrich, um sie nicht an den Kaiser
zu verlieren. Während er sich auf das Schloß Ortenberg zurückgezogen hatte,
erging im Juli 1549 ein kaiserliches Mandat an Graf Friedrich, seinen Bruder
gefangen zu nehmen, da dieser dem Kaiser, dem Reich und dem Geschlecht
Fürstenberg Schaden zugefügt habe. Wenige Wochen danach, am 21. August
1549, ist Graf Wilhelm von Fürstenberg gestorben.

2. Sein wirtschaftliches Interesse am Kloster als dessen Kastvogt

Mit der Landvogtei Ortenau war 1504 auch die Schirmvogtei über die Abtei
Gengenbach an das Haus Fürstenberg übergegangen.

Das Verhältnis des Grafen Wilhelm von Fürstenberg zum Kloster war geprägt
von jahrzehntelangem Streit um die Einkünfte und den Besitz der Abtei. Der
Fürstenberger versuchte, sich zunächst am Kloster persönlich zu bereichern.
Zum ersten Mal hören wir 1524, daß Kaiser Karl V. einen Streitfall schlichten
mußte.115 Wenig später, am 25. Februar 1525, zeugt ein Vertrag von einem offenen
Säkularisierungsversuch von Seiten des Grafen.116 Danach sollten Abt,
Prior und Konvent statt der Gefälle des Gotteshauses eine lebenslängliche,
jährliche Pension erhalten. Dafür sollen sie aber das Gotteshaus abtreten und
keinerlei Ansprüche mehr an den Kastvogt, den Rat und das Gotteshaus haben.
Der Graf verspricht, daß der Gottesdienst in der guten, beständigen Ordnung
weitergeführt werde.

Graf Wilhelm, Schultheiß, Meister und Rat der Stadt Gengenbach siegeln den
Vertrag, aus dessen dritter Urkunde jedoch hervorgeht, daß auf Seiten des Klosters
von Freiwilligkeit nicht die Rede sein konnte. Denn Abt und Konvent
seien solange von Graf Wilhelm und dem Rat der Stadt in Verwahrung genommen
worden, bis sie sich „bedacht und für billig angesehen, solich Zusagen
... zu thun". Das Reichsregiment in Esslingen versagte aber seine Zustimmung
zum Vertrag in einer Verfügung vom 21. September 1525. Das Vorhaben
des Grafen war somit, wenigstens vorläufig, gescheitert. Er ließ jedoch dem
Kloster keine Ruhe, das sich dann 1527 in einer Beschwerde an den kaiserlichen
Statthalteramtsverweser wandte,117 da der Fürstenberger „den großen Zehenden
zu Grieß bei Offenburg und den kleinen Zehenden zu Ortenburg" sperre.

112 Die Zimmerische Chronik, hrsg. v. K. A. Barack, Bd. III, Tübingen 1881, S. 341—342 schildert diese
Vorgänge recht farbig.

113 MFFA I, Nr. 556, S. 407—409. — Da der Bund jedoch bestimmte wirtschaftliche bzw. finanzielle Bedingungen
stellte für eine Aufnahme und Wilhelm diese nicht erfüllen konnte, trat er dem Bündnis
nicht bei, hielt sich aber während des Krieges im Schmalkaldischen Lager auf. (Vgl. Wagner, a.a.O.
S. 264—271.)

114 MFFA I, Nr. 665, S. 462/463 und 465; Nr. 615, S. 436; zum folgenden: ebd. Nr. 594, S. 426/427;
Nr. 677, S. 472/473 und Nr. 684, S. 476.

115 GLA 67/1523 1524 Oktober 11.

116 Frank, FDA 6, S. 3—5; der Vertrag gliedert sich in drei Urkunden.

117 ebd. Beil. I, S. 22—24.

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