Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 173
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Ordinarius anzuerkennen. Zunächst war man, im Vorgehen beraten
durch Juristen der Freiburger Universität, auf Zeitgewinn aus, um die
gegebenen Möglichkeiten - Appelation an den Metropoliten von Mainz,
Einspruch beim Kammergericht in Speyer - voll ausschöpfen zu können.
Da das Kloster mit dem vorderösterreichischen Prälatenstand kontri-
buierte, hoffte man, sich direkt unter den Schutz des Hauses Österreich
stellen zu können. Greifbaren Erfolg hatten diese Sondierungen nicht.
Für den Kaiser und seine Räte war der Fall Ettenheimmünster allenfalls
ein drittrangiges Problem.

Obwohl Johann Georg von Brandenburg den Konventualen zusagte,
„ihnen in ihrer religion und derselben exercitio, ceremonien und
gebreuchen den geringsten eintrag nicht zu thun, sondern dabey
unturbirt und das closter in seinem esse... bleiben zu laßen", auch einen
jeden aus ihrer Mitte als künftigen Abt anzuerkennen, verharrten diese
doch konsequent bei ihrer Weigerung, Obödienz zu leisten und eine
Abtwahl unter seiner Aufsicht zu akzeptieren. Um dem direkten Zugriff
zu entgehen und das Kapitel beschlußunfähig zu machen, wich der
größere Teil der Konventualen unter der Führung des späteren Abtes
Christoph von Thengen Ende 1593 nach Kenzingen aus, begab sich also
auf vorderösterreichisches bzw. bischöflich-konstanzisches Gebiet. Da
eine Einigung nicht zu erzielen war, postulierte der Brandenburger 1594
Johann Kaspar Brunner zum Abt von Ettenheimmünster. Brunner entstammte
dem Gengenbacher Konvent, war 1571 zum Abt von Schwarzach
gewählt und 1588 auf Betreiben des Markgrafen von Baden unter
anderem wegen interner Zerwürfnisse und der hohen Verschuldung der
Abtei zur Resignation gezwungen worden.59

Der Ettenheimmünsterer Konvent verweigerte dem Postulierten selbstverständlich
die Anerkennung. Da Johann Georg von Brandenburg ein
kaiserliches Mandat, den aufgezwungenen Abt wieder abzusetzen und
den Konventualen die Rückkehr ins Kloster zu erlauben, ignorierte60,
erwogen die Äbte der Straßburger Benediktinerabteien zeitweise die
Wahl eines Gegenabtes. Die bischöflichen Räte zu Zabern rieten davon
jedoch ab, solange nicht der Kaiser selbst dem Vorhaben zugestimmt
habe und bereit sei, den Gewählten zu schützen. Der Plan scheint dann
nicht weiter verfolgt worden zu sein.

Obwohl die Äbte von Gengenbach und Schuttern sich bereit erklärten,
einige Konventualen in ihre Konvente aufzunehmen - der Rest sollte in
Ebersheimmünster untergebracht werden -, entschieden sich diese dafür,
weiterhin in Kenzingen zu residieren. Unter den Bedingungen des Exils
war aber ein gemeinsames monastisches Leben kaum zu führen, selbst

59 Hansmarlin Schwarzmaier, Schwarzach, GB 574-588; S. 577 f.

60 GLA 67/606 fol. 5-6v.

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