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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 269
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0269
Nach dem Testamentum Ruthardi, eine Bezeichnung, die von späterer
Hand an den Rand des Kopialbuches 67/1315, 78 geschrieben wurde,
vermachen zum selben Datum Richard (Verschreibung für Ruthard) und
seine Frau Hirminsind dem St. Peterkloster in Schwarzach umfangreichen
Besitz im Elsaß: in Marcha Romanisheim (Rumersheim, Kt.
Truchtersheim?), Sehsinheim, Swindratisheim, Druesenheim, Danckracz-
heim, Cuzzilnesheim, Dorenheim (Dossenheim). Die Urkunde beruht,
was ihre formelhaften Bestandteile angeht, zweifellos auf einer echten
Vorlage. Sie wurde jedoch durch Zusätze und Einschübe, die sich gegen
die örtlichen Vorsteher und Beamten in den genannten Höfen und
Dörfern der Abtei richten, verunechtet7. Keine der Ortsnamengraphien
läßt sich mit Sicherheit in die Zeit um 750 datieren. Die Schreibungen für
Schwarzach und Dangolsheim schließen diesen Zeitraum geradezu aus.
Kloster Schwarzach hatte zwar nach dem Ausweis der Quellen in den
aufgezählten Ortschaften im 12. und 13. Jahrhundert Besitz, doch läßt
sich dieser mangels älterer Belege nicht in die Gründungsphase
zurückverlegen.

Mit dem von Bischof Heddo am 27. September 749 in Straßburg ausgestellten
Privileg betreten wir wieder sicheren Boden8. Der Straßburger
Oberhirte bestätigt mit dieser Urkunde die Klostergründung auf der
Arnulfsau am Rhein durch den „vir inluster" Graf Ruthard. Dieser hatte
auf seinem Eigengut ein Kloster zu Ehren der Apostel und der Gottes-
gebärerin Maria errichtet und den Abt Saroardus und dessen „peregrini
monachi" herbeigerufen, damit sie das Werk vollendeten und eine
religiöse Gemeinschaft gemäß der Regel des hl. Benedikt einrichteten.
Das Privileg für das Ruthardkloster ist in seinen formelhaften Teilen
wortwörtlich identisch mit der Urkunde, die Bischof Widegern von
Straßburg am 13. Mai 728 für das Pirminkloster Murbach ausgestellt hat,
und steht in der Tradition einer langen Reihe von ähnlichen bischöflichen
und päpstlichen Verfügungen.

Mit der Errichtung eines Klosters innerhalb eines Diözesansprengels
waren Fragen der kirchenrechtlichen Disziplinargewalt und der wirtschaftlichen
Beziehung zwischen Diözesanbischof, Eigenkirchenherr
und Abt verbunden. Die Konzilsbestimmungen, welche in Gallien und im
Frankenreich Gültigkeit erlangt hatten, sahen zwar grundsätzlich eine
Unterstellung der Klöster unter die Aufsicht und Fürsorge des Diözesan-
bischofs vor, aber im Laufe der Zeit erließen einzelne Synoden
Sonderregelungen, welche die Rechte sowohl des Bischofs als auch die
des in seinem Sprengel errichteten Klosters im einzelnen festsetzten. So
wurde die Wahl des Abtes, Fragen der inneren Klosterordnung und die

7 Zinsmaier. 10.

8 Bruckner, 97 ff. Nr. 166: J. D. Schöpfhn. Als. Diplom. I. S. 17-19, Nr. 16. Abbildung tab. IV. Im Schwarzseher Archiv
nachzuweisen: GLA 67/1321, 7v.

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